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Serie Absurde Steuern – Luftsäulensteuer

Bei Steuern waren Staaten schon immer erfindungsreich. Wir stellen krasse Beispiele vor. Diesmal: die Luftsäulesteuer

Mit einer Luftsäulensteuer sollen alle Hausbesitzer belegt worden sein, deren Häuser Balkone oder Erker hatten, die von der Straße aus zu sehen waren. Die Luftsäulensteuer soll ihre Entstehung der Theorie verdanken, dass ein Erker oder Balkon in die Luftsäule hineinreicht, die öffentliches Grundeigentum ist. Die vorstehenden Gebäudeausbuchtungen überschatten den öffentlich einsehbaren Raum und sind daher nach der schattenwerfenden Fläche zu besteuern.

Ganz aus der Luft ist diese Argumentation nicht gegriffen, wie sich aus dem Urteil des BFH vom 14. 12. 1988 (I R 148/87, BFHE 155, 374) ergibt. Ein Pilot bei einer Luftverkehrsgesellschaft hatte begehrt, den Teil des Arbeitslohns, der auf die Zeiten des Überfliegens des italienischen Territoriums entfällt, gemäß dem Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiete der direkten Steuern vom 31. 10. 1925 (RGBl. 1925 II, 1146) einkommensteuerfrei zu belassen.

Der Bundesfinanzhof gab ihm Recht: „Die Luftsäule oberhalb der Staatsfläche gehört zum Staatsgebiet. Arbeitseinkünfte des Piloten eines Verkehrsflugzeugs unterliegen daher nach dem Doppelbesteuerungs- abkommen mit Italien für die Zeitdauer, in der das Flugzeug sich im italienischen Luftraum befindet, dem Besteuerungsrecht Italiens.“

Bislang in dieser Serie veröffentlicht:

- die Schaumweinsteuer

- die Fräuleinsteuer

- die Tür- und Fenstersteuer

- die Bartsteuer

- das Hexengeld

- das Henkergeld

Unsere Beispiele stammen aus dem Buch „Von der Aufruhrsteuer bis zum Zehnten: Fiskalische Raffinessen aus 5000 Jahren“, das bei Springer Gabler erschienen. Der Autor Reiner Sahm ist Steuerberater und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft

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