Eine frisch geteerte Straße oder ein neuer Bürgersteig ist für viele Anwohner erst mal ein Grund zur Freude. Bis dann die Rechnung in den Briefkasten flattert: 3400 Euro sollte ein Bürger für die Sanierung einer 1966 gebauten Straße bezahlen, die an sein Grundstück grenzte. Der Anlieger wollte das nicht einsehen und zog vor Gericht. Straßen stünden schließlich allen Bürgern zur Verfügung, fand er. Entsprechend sollte auch ihre Instandhaltung vom Geld der Allgemeinheit finanziert werden, sprich: von den Steuereinnahmen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage des Mannes ab. Das war 2013. Seither haben zwar einige Länder die sogenannten Straßenausbaubeiträge abgeschafft. In vielen Regionen Deutschlands müssen Anlieger aber nach wie vor fürchten, bei Baumaßnahmen von ihrer Gemeinde oder Kommune zur Kasse gebeten zu werden. Die wichtigsten Fragen im Überblick.
Für welche Arbeiten müssen Anlieger zahlen?
Straßenausbaubeiträge können grundsätzlich für alle Baumaßnahmen anfallen, die die Qualität einer bereits vorhandenen Straße verbessern. Das kann zum Beispiel das Teeren eines bisher unbefestigten Zufahrtswegs sein, das Anlegen eines neuen Rad- oder Fußgängerwegs oder auch das Aufstellen neuer Straßenlaternen. Für welche Maßnahmen Gemeinden und Kommunen Anwohner konkret in die Pflicht nehmen können, steht im Kommunalabgabengesetz der Länder.
Müssen Anlieger immer bezahlen?
Nein. Immobilienbesitzer müssen sich nur dann an den Kosten beteiligen, wenn ihr Grundstück an die betroffene Straße grenzt oder von dort aus zugänglich ist. Außerdem muss die Stadt nachweisen, dass der Umbau für die Anwohner tatsächlich Vorteile hat und nicht nur der reinen Instandhaltung gilt. So zählt etwa das Asphaltieren einer löchrigen Straße zu den Pflichten der öffentlichen Hand – das Teeren eines bisher unbefestigten Zufahrtwegs aber nicht.
Wie werden die Abgaben berechnet?
Das regelt jede Kommune individuell. Als Faustregel gilt: Je höher der Nutzen für die Anwohner, desto mehr müssen sie sich anteilig an den Kosten beteiligen. Deshalb fällt der Anteil bei Anliegerstraßen in der Regel höher aus als bei Hauptverkehrsstraßen. In einem ruhigen Wohnviertel übernimmt die Gemeinde meist nur knapp ein Drittel der Gesamtkosten, bei viel befahrenen Straßen können es dagegen auch mal 75 Prozent sein. Allerdings ist die Sanierung von Hauptverkehrsadern in der Regel auch teurer. Absolut gesehen können Anwohner einer Durchgangs- oder Hauptverkehrsstraße daher unterm Strich mehr zahlen müssen als ihre Nachbarn in der ruhigen Seitenstraße. Auch die Grundstücksgröße und die Fläche weiterer Geschosse fließt in die Berechnung der Anliegerbeiträge ein.
Wie ist die Lage bei Wohnungseigentümergemeinschaften?
Sie müssen ebenfalls für die Kosten aufkommen. Die Gemeinde oder Kommune stellt den Zahlungsbescheid allerdings nicht für jeden Eigentümer einzeln aus, sondern für die Gemeinschaft als Ganzes. Wie viel ein Eigentümer zahlen muss, hängt von den individuellen Regelungen der Eigentümergemeinschaft ab. Sind die Wohneinheiten unterschiedlich groß, entscheidet meist der Anteil der jeweiligen Wohnfläche über die Aufteilung der öffentlichen Lasten.
Lassen sich die Kosten von der Steuer absetzen?
Arbeitnehmer können Kosten für Handwerker bis zu einem Betrag von 1200 Euro jährlich von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeiten „im Haushalt“, also in der selbstgenutzten Wohnung durchgeführt wurden oder zumindest auf dem eigenen Grundstück. Das trifft auf die meisten Straßenausbaumaßnahmen nicht zu, weshalb der Fiskus die Anlieger-Beiträge lange nicht als Handwerker-Kosten anerkannt hat. Der Bundesfinanzhof hat diese Vorgabe 2014 aber gelockert. Seither dürfen Immobilieneigentümer nicht nur Handwerkerleistungen absetzen, die „in“ ihrem Haushalt erbracht werden, sondern auch solche, die „für“ den Haushalt erbracht werden. Die erforderliche Verbindung zum Haushalt ist demnach auch dann noch gegeben, wenn die Stadt außerhalb des Grundstücks baut, aber die Maßnahmen dem Grundstück dienen – etwa wenn der Zufahrtsweg zum Haus neu geteert wird.