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Urteil 4:1 für Nike, denn Adidas unterliegt größtenteils im Streifen-Streit

Die Logos der beiden größten Sportartikelhersteller Nike und Adidas
Die beiden größten Sportartikelhersteller Nike und Adidas streiten vor Gericht um Streifen
© Sipa USA / SOPA Images / Picture Alliance
Im Markenstreit zwischen Adidas und Nike hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, wie groß der Schutzbereich der berühmten Streifen ist. Auch Nike darf sie teilweise auf die Kleidung nähen

Gerangel zwischen den beiden größten Sportartikelherstellern Adidas und Nike gibt es immer wieder – zuletzt besonders medienwirksam, als der DFB den Ausrüsterwechsel bei der Nationalmannschaft von Adidas zu Nike verkündete. 

Doch dieses Mal streiten sich die beiden Marken sogar vor Gericht – um die berühmten Streifen. Denn so wie für Nike der „Swoosh“ steht, sind es für Adidas eigentlich die drei parallelen Streifen. Aber 2022 brachte Nike ein Sporthosen-Design heraus, das ebenfalls zwei oder drei parallele Streifen an der Außennaht hatte. Die Hosen waren dem Design von Adidas damit so ähnlich, dass das deutsche Unternehmen klagte.

Vor dem Landgericht Düsseldorf gewann Adidas seitdem bereits zwei Mal gegen den US-Konkurrenten: Nike musste fünf Hosenmodelle vom deutschen Markt nehmen, das Gericht bestätigte seine Entscheidung nach Widerspruch von Nike. Nun hat im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht (OLG) das endgültige Urteil gefällt: Nicht jedes Streifenmuster auf Sporthosen sei zu untersagen.

Wie groß ist der Schutzbereich der Streifen?

Bei einer der fünf Sporthosen gab das OLG Adidas recht, dass die Ähnlichkeit des Designs von Nike zu groß war und die drei Streifen eher als Produktkennzeichnung aufgefasst werden könnten. Bei den anderen vier Hosen gewann jedoch Nike, da der Unterschied zum Adidas-Logo groß und die Verwechslungsgefahr gering seien.

Für das Gericht war die Entscheidung eine Gratwanderung auf der Grenze zwischen Schutz geistigen Eigentums und der Wahrung eines fairen Wettbewerbs. Nikes Verteidigung berief sich bisher unter anderem darauf, dass nicht jedes Design mit Streifen automatisch in den Schutzbereich von Adidas falle. Das Design sei „sehr alltäglich, einfach und nahe liegend“, außerdem würden sich Anzahl, Breite, Zwischenräume und Farbkontraste der Streifen bei Nike deutlich von denen bei Adidas unterscheiden. Das eigene Swoosh-Logo sei auf den Hosen zudem klar erkennbar.

Offenbar teilte das Gericht diese Position. Unbestritten würden die drei seitlich angebrachten, vertikal verlaufenden und gleich breiten Längsstreifen Sportkleidung von Adidas kennzeichnen. „Dies führe aber nicht dazu, dass jedes seitlich angebrachte Streifenmuster, unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung und der sonstigen Gestaltung des Kleidungsstücks, der Adidas AG zugeordnet werde“, erklärte das Gericht. Auch andere Bekleidungshersteller würden Streifenmuster als dekoratives Element verwenden.

Adidas-Anwalt Christian Rassmann wertete das Streifen-Design von Nike als „einen gezielten Angriff“ auf Adidas. „Funktioniert meine Marke noch, wenn ein Wettbewerber anfängt, in großer Menge ähnliche Produkte auf den Markt zu bringen?“, fragte er schon in der mündlichen Verhandlung. Eine Nachahmung durch Konkurrenten berge nicht nur die Gefahr einer Verwechslung, sondern könnte die Marke verwässern. Die Öffentlichkeit gehe davon aus, dass mit den Streifen ein Hinweis auf den Hersteller verbunden sei, hieß es damals von Adidas.

Auslöser für die Klage von Adidas war 2022 ein Testkauf im Onlineshop von Nike. Das Berufungsverfahren vor dem OLG begann vor gut einem Monat.

Vor 20 Jahren gewann Adidas

Nike ist mit einem Umsatz von rund 48 Mrd. Euro im Jahr 2023 der größte Sportartikelhersteller weltweit. Adidas kam mit Abstand auf Platz zwei mit gut 21 Mrd. Euro Umsatz. Beide zogen bereits zur Verteidigung ihrer berühmten Logos vor Gericht – vor knapp 20 Jahren auch gegeneinander. Damals setzte Adidas durch, dass Nike keine Hosenmodelle mit einer Zwei-Streifen-Kennzeichnung mehr verkaufen darf, da dies die Markenrechte verletze.

Auch 2018 gewann Adidas einen Rechtsstreit, als ein anderer Wettbewerber Schuhe mit zwei parallelen Querstreifen beim EU-Markenamt schützen lassen wollte.

2019 verlor der deutsche Hersteller allerdings bei einem Verfahren um die sogenannte Unionsmarke, bei der die Streifen in beliebige Richtungen verlaufen. Ein Gericht der Europäischen Union attestierte, dass das Logo eine zu geringe Unterscheidungskraft habe, um es markenrechtlich zu sichern. Die drei Streifen sind also nicht in jeder Form markenrechtlich geschützt.

Mit dpa

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