Die Pandemie dauert an, und auch wenn die Inzidenzwerte sinken, bleiben größere Versammlungen in geschlossenen Räumen verboten. Die Notwendigkeit, Hauptversammlungen virtuell stattfinden zu lassen, besteht fort – mit gravierenden Nachteilen für Kleinaktionäre. In scharfem Kontrast dazu steht die Euphorie, mit der sich Unternehmensvertreter und Wirtschaftskanzleien über die aktuelle Saison in der Wirtschafts- und Tagespresse äußern.
Die Gefahren von Covid-19 waren ursächlich dafür, dass ein bis dato selten genutztes Instrument flächendeckend eingesetzt wurde: die virtuelle Hauptversammlung. Durch den Gesetzgeber wurden zwar Anpassungen, beispielsweise bei den Fragerechten, vorgenommen. Dennoch bleibt sie aus Sicht von Klein- und Minderheitsaktionären ein Notbehelf, der auf keinen Fall weiterbestehen sollte. Unternehmensvertreter und Lobbyisten singen dagegen das Hohelied der virtuellen Hauptversammlung und plädieren dafür, manche Einschränkungen dauerhaft zu etablieren.
Zurück zu den alten Regeln
Es ist kein Zufall, dass befürwortende Beiträge nun in großer Breite erscheinen: Ab 2022 würden wieder die alten Regeln gelten, sofern keine Verlängerung der Corona-Regeln erfolgt. Einzelne Stimmen aus Politik und Wirtschaft hatten daher schon früh Übergangsregelungen gefordert. Leider konnten sich die Aktionärs- und Unternehmensvertreter nicht einigen.
„Aus meiner politischen Sicht wäre es richtig gewesen, noch für 2022 eine Übergangsregelung zu schaffen“, beschreibt der CDU-Rechtspolitiker Heribert Hirte die Situation. Hirte weiter: „Dazu hätten wir aber auch die Unterstützung der Beteiligten benötigt. Und so wird es wohl erst einmal darauf hinauslaufen, dass wir ab 2022 erst einmal auf den Status vor der Pandemie zurückgehen.“ Es ist bedauerlich, dass es dazu nicht kam, denn virtuelle Veranstaltungen haben auch Vorteile. Aktionäre fordern aber zurecht eine Form, die alle Beteiligungsrechte der analogen Variante gewährleistet.
Schon im Mai 2020 warb der damalige Vorstandsvorsitzende von Eon, Johannes Teyssen, für die Fortführung der virtuellen Hauptversammlung. Er sagte damals: „Sicher kann und muss das Format noch weiterentwickelt werden und hat noch deutlichen Raum für Verbesserungen. Vielleicht hilft dabei ein Motto aus unseren Integrationsarbeiten bei Eon und Innogy: 'Best of both worlds', also das Beste aus der alten Präsenzkultur und das Beste aus der neuen, digital unterstützten Onlinekultur anzustreben.“ Vordergründig entspricht dieser Vorschlag den Forderungen der Aktionärsschützer. Aber: Was ist eigentlich „das Beste“?
Aus Sicht vieler Unternehmen erscheint eine Rückkehr zu vollen Frage- und Antragsrechten für Aktionäre nicht erstrebenswert. Es gebe „spürbare Bestrebungen von Teilen der Wirtschaft, die virtuelle Hauptversammlung in der aktuellen, aktionärsunfreundlichen Form über das Ende der Pandemie hinaus beizubehalten", konstatiert Jella Benner-Heinacher von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW).
Es passt ins Bild, dass die Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (VGR) vor kurzem ein Papier veröffentlicht hat, das sich nicht nur für das aktuelle Provisorium ausspricht. Es geht in seiner Absicht „Hauptversammlungen zu entzerren“ noch weiter: Rede-, Auskunfts- und Antragsrecht sollen in das Vorfeld der Hauptversammlung verlagert werden. Der Jurist Walter Bayer begründet das so: „Das dauert alles viel zu lange. Es muss möglich sein, eine Hauptversammlung in einem Zeitfenster von vier bis sechs Stunden durchführen zu können.“ Nicht nur aus Sicht von Klein- oder Minderheitsaktionären stellt sich die Frage, warum man den Zeitaspekt in den Vordergrund stellt. Schließlich liegen nur wenige Hauptversammlungen darüber.
Es zeigt sich auch, dass die Stoßrichtung eine andere ist: Das Rad für Aktionärsrechte soll zurückgedreht werden. So wird gefordert, dass das Mehrheitskapital ab 75 Prozent der Stimmrechte eine rein virtuelle HV anordnen können soll. Minderheitsaktionäre bräuchten mindestens 25 Prozent plus eine Stimme, um eine rein virtuelle HV abzuwenden. Fragen der Aktionäre sollen bis zum Ablauf des vierten Tages vor der HV eingereicht werden, aktuell liegt diese Frist bei einem Tag. Bei Unternehmensantworten, die schon im Vorfeld gegeben werden können, soll es ein Nachfragerecht bis zum zweiten Tag geben. Für Nachfragen während der HV wäre ein Mindestanteil am Grundkapital von EUR 100.000 oder ein Prozent nötig. Diese Nachfrage soll dann innerhalb von 30 Minuten nach Erhalt der Information gestellt werden.
Daumenschrauben werden vor allem bei den Fragerechten angezogen, Mitwirkungsrechte erschwert und auf wenige Aktionäre verengt. Ähnlich sieht es beim Rederecht aus, das sehr restriktiv gestaltet werden soll. Das Antragsrecht, das unter Covid-Regeln ungeregelt ist, soll ausgeschlossen werden, wenn der Antrag spätestens 14 Tage vor der HV gestellt werden konnte. Auch beim Beschlussmängelrecht ist man um weitere Gründe, warum Anfechtungen ausgeschlossen sein sollen, nicht verlegen.
Das Vorschlagspapier repräsentiert nicht die gesamte Vereinigung. Es stammt aus der Feder einiger Vorstandsmitglieder, darunter Partner der Kanzlei Hengeler Mueller. Eigentlich verstand sich die VGR als unabhängiger Verein, der unter Mitwirkung der im Gesellschaftsrecht tätigen Berufsgruppen zu aktuellen Themen Stellung nimmt. Angesichts der „Verbesserungsvorschläge“, die ausschließlich zulasten von Kleinaktionären gehen, entsteht der Eindruck eines Lobbyvereins.
Blaupause Deutsche Bank
Wie kann man Aktionärsrechte künftig sicherstellen? Wie könnte eine virtuelle Hauptversammlung aussehen? Auch Unternehmen sollten sich nicht nur den Großaktionären verpflichtet fühlen. Wie das aussehen könnte, zeigte die Deutsche Bank. Sie erhielt für ihre virtuelle Hauptversammlung am 27. Mai einhelliges Lob der Aktionäre. Markus Kienle, Vorstandsmitglied der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK), begrüßte, „dass die Deutsche Bank proaktiv die Aktionärsrechte der virtuellen HV weiterentwickelt und nicht auf Impulse aus der Politik und Gesetzgebung wartet“.
Er bezog sich unter anderem auf die interaktive Ausgestaltung. Investoren konnten sich während der Hauptversammlung live in Bild und Ton beteiligen. Rückfragen der Aktionäre wurden in beschränktem Umfang zugelassen. Die Deutsche Bank ging über ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinaus und hat bewiesen, dass ihr der Austausch mit den Aktionären ein wichtiges Anliegen ist, wie Aufsichtsratschef Paul Achleitner betonte.
Das zeigt, dass es für große Unternehmen möglich ist, die Interessen der Kleinanleger zu berücksichtigen. Statt vorhandene Restriktionen auszunutzen oder für ihre Fortschreibung zu plädieren, wird ein konstruktiver Umgang gepflegt. Dennoch bleibt der Gesetzgeber gefordert, denn die Aushöhlung von Aktionärsrechten über die Pandemie hinaus ist keine Option.
Die virtuelle HV war kein großer Wurf, eine weitere Verschärfung oder Verlängerung sind es erst recht nicht. Deswegen fordern Klein- und Minderheitsaktionäre die Rückkehr zu den Regeln vor der Pandemie. Auch hybride Lösungen, bei denen eine Präsenzveranstaltung mit Online-Elementen angereichert wird, sind denkbar. Im Zentrum der Hauptversammlung stehen die Aktionäre, das ist ihr Tag. Ohne ihn verkommt der Anleger zum reinen Darlehensgeber.
Robert Peresist Rechtsanwalt in Wiesbaden und Vorsitzender des Vorstands der Initiative Minderheitsaktionäre. Die Initiative, die für die Förderung von Aktionärsrechten eintritt, wurde 2016 gegründet und wird von unabhängigen Anlegern getragen.