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Neues Steuer-Urteil Benko-Modell Familienstiftung: Diese Regeln gelten in Deutschland

René Benko
Eine Familienstiftung wie sie Investor René Benko gegründet hat, kann Vermögen auch für Folgegenerationen sichern
© APA / picturedesk.com / EXPA / Picture Alliance
René Benko schützt sein Vermögen durch eine Familienstiftung. Welche Steuer-Regeln und Freibeträge in Deutschland gelten, hat nun ein Gericht klargestellt

Wollen sich Familien finanziell absichern, können sie dafür eine spezielle Familienstiftung gründen. Anders als es das Wort Stiftung vermuten lässt, sind diese Institutionen allerdings nicht gemeinnützig, sondern verfolgen private, wirtschaftliche Ziele und sind deshalb steuerpflichtig. Vor allem vermögende Privatpersonen wie der umstrittene österreichische Investor René Benko nutzen diese Konstruktion, um ihr Vermögen zu schützen.

Wird die Familienstiftung in Deutschland mit Vermögen ausgestattet, wertet das Finanzamt den Vorgang als Schenkung – und es greifen die gleichen steuerlichen Regeln. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) als oberstes deutsches Finanzgericht klargestellt, welche Steuerklasse und welcher Freibetrag dabei gelten: die für den „entferntest Berechtigten“, selbst wenn diese Person noch nicht geboren wurde (Bundesfinanzhof, Az. II R 25/21).

Familie und Abkömmlinge absichern

In dem Fall, den das oberste Gericht in Steuersachen verhandelte, gründete ein Ehepaar eine Familienstiftung. Diese statteten sie mit einem Barbetrag und dem Erbbaurecht an einem Grundstück aus – der Steuerwert des übertragenen Vermögens betrug unstrittig 443.051 Euro. Laut Satzung hat die Stiftung den Zweck, die Eheleute angemessen zu versorgen sowie ihre Tochter finanziell zu unterstützen. Außerdem sollen weitere Abkömmlinge der Familie am Stiftungsvermögen teilhaben können, jedoch erst nach dem Tod der vorherigen Generation.

Bei der Schenkungssteuer legten die beiden Stifter das Verwandtschaftsverhältnis zur Tochter zugrunde und machten einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend. Das Finanzamt verstand die Stiftungsurkunde stattdessen so, dass auch mögliche Urenkelgeneration vom Stiftungsvermögen profitieren sollen und gewährte lediglich 100.000 Euro Freibetrag. Dagegen klagte die Ehefrau, doch der in München ansässige BFH gab dem Finanzamt Recht.

Freibeträge für Schenkungen

Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass sich der steuerliche Freibetrag nach der Person richtet, die am entferntesten berechtigt ist, potenziell Vorteile aus dem Stiftungsvermögen zu erhalten. Wer das jeweils sei, bestimme die Formulierung der Stiftungssatzung – im Fall der Klägerin seien die „entferntest Berechtigten“ mögliche Urenkel. Unerheblich sei, ob diese zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung schon geboren sind oder jemals geboren werden und überhaupt finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen können.

Bei Schenkungen ordnet das Finanzamt die Beschenkten je nach Verwandschaftsverhältnis bestimmten Steuerklassen zu. Diese bestimmen wiederum, welche Freibeträge ihnen zustehen. Eheleuten und eingetragenen Lebenspartner gewährt das Finanzamt den höchsten Freibetrag: Sie können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten. Ansonsten gilt: Je enger jemand mit dem Erblasser oder der Erblasserin verwandt ist, desto höher fällt der Freibetrag aus.

So erhalten Kinder der schenkenden Person jeweils einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Der gleiche Betrag steht auch Enkelkindern zu, sofern die Kinder des Schenkers bereits vorher gestorben sind. Leben diese noch, gilt für die Enkelkinder ein Freibetrag von 200.000 Euro. Bei 100.000 Euro liegen die Freibeträge für Urenkelkinder oder auch für Eltern, die von ihren Kindern beschenkt werden.

Kreis der Begünstigten klar festlegen

Das Urteil unterstreicht, wie wichtig eine präzise formulierte Stiftungssatzung ist: Stifter haben es selbst in der Hand, in der Stiftungsurkunde so klar wie möglich zu regeln, wer am Stiftungsvermögen teilhaben kann – und damit, welcher Freibetrag ihnen zusteht, wenn sie die Familienstiftung mit diesem Vermögen ausstatten.

Ohne dieses Steuerprivileg müsste das Finanzamt bei der Vermögensübertragung darauf abstellen, dass es sich bei der Familienstiftung eigentlich um eine juristische Person handelt: Der Vorgang würde dann einer Schenkung an Nichtverwandte gleichen. Und der steuerliche Freibetrag läge bei nur noch 20 000 Euro.

Keine Antwort gaben die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzhofs auf die von den Stiftern aufgeworfene Frage, ob das Finanzamt in der Zukunft nicht möglicherweise Steuer erstatten müsste, wenn keine Enkel oder Urenkel geboren werden.

Unklar bleibt auch, ob Stifter die Vorteile bei Steuerklasse und Freibeträgen auch bei ausländischen Familienstiftungen anwenden können. Darüber muss demnächst der Europäischen Gerichtshof verhandeln (Az. C-142/24).

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