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Leserfrage Wie kann man Geld an Angehörige verschenken, ohne in die Steuerfalle zu tappen?

Drei zusammengerollte 20-Euro-Scheine
Fragen zu Ihren privaten Finanzen? Capital wählt jeden Monat ein Thema aus – und gibt Antworten
© IMAGO / Westend61
Wir haben unserem Kind eine Schenkung übertragen und möchten nachlegen. Welche Grenzen müssen wir dabei beachten?

Für manche Begüterte fühlt es sich gut an, einen Teil des Besitzes schon in guten Händen zu wissen. Sie verschenken bereits zu Lebzeiten Vermögen an die Nachkommen. Das hat auch den angenehmen Vorteil, dass man die Erbschaftsteuerlast für Partner und Kinder in Grenzen halten kann. Besonders wenn Immobilien oder üppige Aktiendepots im Spiel sind, werden sonst schnell Freigrenzen überschritten.

Ein Capital-Leser hat vor fünf Jahren 50.000 Euro an sein einziges Kind übertragen. Nun wollen seine Frau und er noch eine weitere Schenkung vornehmen. Doch bis zu welchem Umfang ist das möglich? Generell gilt: Eltern können einem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro als Schenkung zukommen lassen. Innerhalb der nächsten fünf Jahre kann der Vater also seine Schenkung um 350.000 Euro aufstocken, ohne dass Schenkungsteuer fällig wird.

Da der Freibetrag zudem jeweils für Zuwendungen des Vaters und der Mutter gilt, kann auch die Mutter noch 400.000 Euro ans Kind verschenken. Somit können Eltern im ersten Rutsch bereits 800.000 Euro pro Kind übertragen.

41,7 Mrd. Euro

betrug die Summe des verschenkten Vermögens 2022. Damit sank laut Statistischem Bundesamt die Schenkungssumme um 23,6 Prozent. Hauptsächlich, weil weniger Betriebsvermögen übergeben wurde.

Sind zehn Jahre verstrichen, gilt der Freibetrag erneut. Das Leserpaar kann also 2028 eine neue Schenkung über 50.000 Euro tätigen. Abhängig vom Datum der zweiten Schenkung dann eine weitere Tranche, wenn zehn Jahre vergangen sind.

Sollte nun, was natürlich niemand hofft, ein Schenkender versterben, wenn die letzte Schenkung noch keine zehn Jahre zurückliegt, dann wirkt sich die Schenkung jedoch aufs Erbe aus. Womöglich wird dann doch Erbschaftsteuer fällig, denn das Finanzamt rechnet die erfolgte Schenkung dann noch ins Gesamterbe mit ein. Übersteigt die Gesamtsumme, die das Kind erbt, dann den 400.000-Euro-Freibetrag, wird Erbschaftsteuer fällig.

Versteuert werden muss nur der Betrag, der die 400.000 Euro übersteigt. Kinder entrichten sieben Prozent für die ersten 75.000 Euro, somit sind bei einer Erbschaft von 475.000 Euro dann 5.250 Euro Steuern zu zahlen. Übersteigt die Erbschaft den Freibetrag um 300.000 Euro sind elf Prozent Erbschaftssteuer fällig, also 33.000 Euro. 

Außerdem muss der Beschenkte die übrigen Miterben informieren, wenn er jüngst eine Schenkung erhalten hat. Sie zählt ja anteilsmäßig noch zum Gesamterbe und kann die Pflichtteile der Miterben erhöhen. Angenommen, ein Elternteil stirbt ein Jahr nach der letzten Schenkung von 400.000 Euro, dann zählt en 90 Prozent der Summe noch in die Erbmasse hinein, also 360.000 Euro. Bei zwei Jahren sind es 80 Prozent und so weiter.

Bei Immobilien können sich Ehepartner übrigens gegenseitig schenkungsteuerfrei das komplette Haus übertragen, selbst wenn dessen Wert die 500.000-Euro-Freigrenze für Eheleute übersteigt. Für Kinder dagegen gilt diese Familienheim-Regelung beim Schenken nicht – nur beim Erben. Sie sollten zusehen, dass die Schenkung unterhalb des Freibetrags bleibt.

Fragen zu Ihren privaten Finanzen? Capital wählt jeden Monat ein Thema aus – und gibt Antworten. Schicken Sie den Experten der Capital-Redaktion Ihre Frage zu Geld, Recht, Steuern, Versicherung oder Vorsorge: geldwert@capital.de

In der ursprünglichen Fassung des Textes war uns ein Fehler unterlaufen, den wir korrigiert haben: Die Abschmelzungsregel in 10-Prozent-Schritten gilt für die Berechnung der Pflichtteile der Erben, nicht aber für die Besteuerung. Für die Ermittlung der Erbschaftssteuer werden 100 Prozent der vorangegangenen Schenkung herangezogen, sofern der Verschenkende vor Ablauf der 10-Jahres-Frist verstirbt.

Erschienen in Capital 9/2023

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