Eine Fahrradsteuer wurde erstmals in Frankreich 1893 eingeführt, Italien folgte 1897 und Bremen und Hessen 1899. Andere Länder folgten diesem Beispiel. Besitzer von Fahrrädern hatten eine „Fahrkarte“ zu beantragen, auf die eine Stempelsteuer erhoben wurde. In Frankreich betrug die Steuer 6 Francs pro Fahrradsitz und in Hessen 5 Mark jährlich. Von der Steuer befreit waren Lohnarbeiter, soweit sie ihr Fahrrad zur Arbeitsstätte benutzten, sowie Militärpersonen, Kururlauber und Gewerbetreibende mit einem Jahreseinkommen bis 1500 Mark.
Sogar noch im Jahr 1945 wurde im Saargebiet eine Fahrradsteuer eingeführt, die personenbezogen und durch eine Radfahrmarke im Personalausweis nachzuweisen war.
Weitere Folgen: Die Tür- und Fenstersteuer
Unsere Beispiele stammen aus dem Buch „Von der Aufruhrsteuer bis zum Zehnten: Fiskalische Raffinessen aus 5000 Jahren“, das bei Springer Gabler erschienen. Der Autor Reiner Sahm ist Steuerberater und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft