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Exklusiv Bundesregierung ermöglicht virtuelle Aktionärstreffen

Hauptversammlung bei BASF: Wegen der Corona-Pandemie können die Aktionärstreffen vorerst nur online stattfinden
Hauptversammlung bei BASF: Wegen der Corona-Pandemie können die Aktionärstreffen vorerst nur online stattfinden
© dpa
Börsennotierte Konzerne müssen wegen der Coronapandemie derzeit ihre Hauptversammlungen verschieben. Mit Änderungen beim Aktienrecht will die Bundesregierung die Unternehmen handlungsfähig halten

Angesichts der Coronakrise will es die Bundesregierung börsennotierten Unternehmen erleichtern, ihre Hauptversammlungen mitsamt Beschlüssen virtuell abzuhalten. Das geht aus einem Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am Montag zusammen mit anderen Maßnahmen gegen die Covid-19-Pandemie beschließen will. So sollen etwa die Vorstände von Aktiengesellschaften auch ohne entsprechende Regelung in ihren Satzungen beschließen können, die Aktionärsversammlung im Internet zu übertragen. Darüber hinaus wird die Ladungsfrist für Hauptversammlungen von bislang 30 auf 21 Tage verkürzt. Der Entwurf für das Artikelgesetz liegt Capital vor.

Die Coronakrise und die bundesweiten Verbote, größere Versammlungen abzuhalten, fallen mitten in die Hauptversammlungssaison der Dax-Konzerne. Einige Konzerne wie Continental und Daimler und haben ihre Aktionärstreffen bereits auf unbestimmte Zeit verschoben. Dadurch wird die Handlungsfreiheit der Vorstände stark eingeschränkt. So können etwa Entscheidungen wie die Abspaltung von Konzernteilen, die der Zustimmung der Anteilseigner bedürfen, nicht getroffen werden. Zudem erfordert auch die Festsetzung von Dividenden einen Beschluss der Hauptversammlung.

Mit den Änderungen beim Aktienrecht, das bisher eine Präsenzpflicht auf Hauptversammlungen vorsieht, will die Bundesregierung die Voraussetzungen dafür schaffen, dass börsennotierte Gesellschaften trotz des aktuellen Lockdowns bei unternehmensstrategischen Fragen handlungsfähig bleiben. Insbesondere wird die Möglichkeit geschaffen, dass Abstimmungen ohne Präsenz der Aktionäre durchgeführt werden können. Laut Gesetzentwurf soll die Stimmrechtsausübung „über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung“ möglich sein. Auch Fragen der Aktionäre an Vorstand und Aufsichtsrat sollen über digitale Kanäle möglich sein. Die geplanten Änderungen gelten für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Europäische Gesellschaften (SE). Auch für Genossenschaften und Vereine sind Erleichterungen geplant.

Massive Lockerung beim Insolvenzrecht

Darüber hinaus sieht das Gesetzespaket, das bereits am Mittwoch vom Bundestag verabschiedet werden soll, massive Erleichterungen für insolvenzbedrohte Unternehmen vor. So soll die Pflicht zur Anmeldung der Insolvenz im Falle einer pandemiebedingten Zahlungsunfähigkeit bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden. Unter normalen Umständen müssten Vorstände und Geschäftsführer bei fehlender Zahlungsfähigkeit ihrer Unternehmen innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Einsolvenzreife den Antrag stellen. Durch die Aussetzung dieser Pflicht sollen die Fortführung eigentlich gesunder Unternehmen ermöglicht und Zeit gewonnen werden, um die vom Bund angekündigten Liquiditäts- und Finanzhilfen zu erhalten sowie mit Gläubigern und Kapitalgebern Finanzierungs- und Sanierungsarrangements zu treffen. Zu diesem Zweck will die Bundesregierung laut Gesetzentwurf auch die Haftungs- und Anfechtungsrisiken bei Sanierungskrediten einschränken. Bei Bedarf kann das Justizministerium die Erleichterungen beim Insolvenzrecht bis zum 31. März 2021 verlängern.

Weitere Änderungen im Gesetzespaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise betreffen Mietverhältnisse und bestehende Darlehensverträge. Die Regelungen der Bundesregierung sehen vor, dass Vermieter ihren Mietern wegen ausbleibender Mietzahlungen im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September nicht kündigen dürfen. Darüber hinaus sollen bei laufenden Darlehensverträgen – etwa auch Verbraucherkrediten – die Tilgungs- und Zinszahlungen ausgesetzt werden. Auch diese Bestimmung gilt für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September. Die Fälligkeit aller Zahlungen in diesem Zeitraum wird um sechs Monate nach hinten geschoben.

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