Anzeige

Capital erklärt Die wichtigsten Fragen zum Rundfunkbeitrag

Wann muss ich den Rundfunkbeitrag zahlen? Und wofür wird der überhaupt verwendet? Capital erklärt.
Wann muss ich den Rundfunkbeitrag zahlen? Und wofür wird der überhaupt verwendet? Capital erklärt.
© Tim Reckmann / CC BY 2.0,< ahref="https://www.flickr.com/photos/foto_db/">Link</a> / Flickr
Wie setzen sich die Rundfunkgebühren zusammen und wer legt die Beitragshöhe fest? Und mit welchen Änderungen müssen wir 2021 rechnen? Die wichtigsten Fakten zum Rundfunkbeitrag im Überblick

In unserer Reihe Capital erklärt geben wir einen komprimierten Überblick zu aktuellen Wirtschaftsthemen. Diesmal: Altersarmut – mit Redakteur Lutz Meier, der bei Capital schwerpunktmäßig für die Themen Medien, Frankreich und Automobilindustrie zuständig ist.

Wer muss den Rundfunkbeitrag in Deutschland zahlen?

2013 ersetzte der heutige Rundfunkbeitrag die bis dahin bestehende Rundfunkgebühr. Zuvor galt: Nur, wer einen Fernseher oder ein Radio besitzt, muss die Rundfunkgebühr zahlen. Aus dieser Zeit stammt auch noch die Angst vorm GEZ-Menschen, der unangemeldet vor der Tür steht und überprüfen will, ob Haushalte, die keine Gebühr zahlen, solche Geräte wirklich nicht besitzen. Als „GEZ-Gebühr“ bezeichnet man den Rundfunkbeitrag heute gar nicht mehr. Mittlerweile muss jeder zahlen – unabhängig davon, ob man ein solches Gerät besitzt und nutzt. Das ist das sogenannte Solidarmodell. Jeder Haushalt zahlt also einen Betrag von derzeit 17,50 Euro monatlich – jeder Haushalt, nicht jede Person! Durch die Kostenverteilung auf alle Haushalte soll die Gebühr möglichst gerecht verteilt werden. Nach dem Motto: Jeder zahlt ein bisschen, damit sich jeder die Gebühr leisten und im Gegenzug vom Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten profitieren kann. Das angebotene Programm soll der Vorgabe entsprechen, vielfältig und von bestmöglicher Qualität zu sein.

Rechtliche Grundlage für den Rundfunkbeitrag ist der Rundfunkstaatsvertrag, der zwischen allen 16 Bundesländern geschlossen wurde. In ihm ist der gesetzliche Auftrag des öffentlichen Rundfunks festgelegt. Eingezogen wird die Gebühr vom Beitragsservice. Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk laut Rundfunkstaatsverrtag unabhängig vom Staat ist und von diesem nicht beeinflusst werden darf, kann der Rundfunkbeitrag übrigens keineswegs als Steuer bezeichnet werden. Er wird nicht vom Staat erhoben, sondern von den Anstalten selbst. Allerdings schafft der Staat, beziehungsweise die Bundesländer, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür.

Prüfung des Finanzbedarfs durch unabhängige Kommission

Wie setzt sich die Gebühr von 17,50 Euro zusammen und wer legt diese fest?

Neben Vielfalt und Qualität besteht der Anspruch, ein in jeder Hinsicht unabhängiges Programm zu bieten. Damit unterscheidet sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk ja von den Privatsendern, die im deutschen dualen Rundfunksystem neben den Privatsendern bestehen. Denn bei denen läuft die komplette Finanzierung über Werbung beziehungsweise PayTV. Ähnliche oder vergleichbare duale Systeme bestehen in fast allen europäischen Ländern.

Wie viel Geld die Rundfunkanstalten benötigen, um dem Anspruch an unabhängiges und qualitativ hochwertiges Programm gerecht zu werden, bestimmen sie aber nicht selbst. Sie legen lediglich einen Entwurf vor, in dem sie den voraussichtlichen Bedarf für einen gewissen Zeitraum kalkulieren und darlegen. Der geht dann zur Überprüfung an die sogenannte Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs, kurz: KEF. Sie ist unabhängig und hat 16 Mitglieder; eines aus jedem Bundesland. Berufen werden sie von den Regierungen der jeweiligen Länder und das Amt in der KEF führen sie nebenberuflich.

Nach Prüfung verfasst die Kommission einen Bericht, in dem sie abwägt, ob eine Erhöhung des aktuellen Beitrags angebracht ist. Die KEF kann den Bedarf zusammenstreichen, aber nur, wenn die Anstalten unangemessen viel Geld für seine Erfüllung ansetzen – sie kann keine Ansprüche der Sender verwehren, indem sie etwa sagt: keine Fußballspiele. Der Betrag geht an die Ministerpräsidenten der Länder, denn sie legen in letzter Instanz die Höhe des angemessenen Beitrags fest – sie dürfen aber von dem KEF-Votum nur im Ausnahmefall abweichen. So hat es das Bundesverfassungsgericht festgelegt, um zu verhindern, dass die Politik über das Geld die Sender maßregelt. Der Gebührenvertrag muss in allen Landtagen mit Mehrheit angenommen werden.

Jedes Bundesland muss zustimmen

Was passiert denn, wenn das nicht in allen Landtagen gelingt?

Versperrt sich auch nur ein Land beispielsweise gegen eine Erhöhung des Beitrags, entsteht eine Zwickmühle. Das passiert auch gerade. Die FDP, die ja in einigen Landesregierungen sitzt, will einer Erhöhung des Beitrags nicht zustimmen. Da sie in Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz in der Landesregierung sitzt, könnte sie einen neuen Beschluss also blockieren.

Der derzeitige Betrag von 17,50 Euro monatlich pro angemeldetem Haushalt dient neben der Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Sendern auch den Landesmedienanstalten. Ein Großteil des Geldes geht an die ARD (12,31 Euro), genauer an die einzelnen Landesrundfunkanstalten der ARD wie RBB, BR und so weiter. Das restliche Geld wird verteilt an ZDF, Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten – letztere erzielen hier aber nur Centbeträge.

Aber es gibt Ausnahmefälle und -regelungen beim Beitrag, oder?

Richtig, wer Sozialleistungen bezieht, kann sich vom Beitrag befreien lassen. Das betrifft etwa Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auch Ausbildungsförderung. Eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder im gleichen Haushalt sind dann ebenfalls befreit. Aber für weitere Mitbewohner gilt die Befreiung nicht. Leben in einer WG etwa vier Leute, von denen drei BAföG empfangen, so muss die vierte Person den gesamten Betrag von 17,50 Euro dennoch alleine zahlen. Wer blind oder taub ist, kann sich natürlich ebenfalls befreien lassen.

Rückläufige Nutzerzahlen und Einschaltquoten

Was für Leistungen stehen mir als Beitragszahlerin denn konkret zu?

Von Ansprüchen in dem Sinne kann man eigentlich nicht reden. Der Rundfunkbeitrag ist eher analog zur Bewahrung der Presse- und Meinungsfreiheit zu verstehen, die mit dem Artikel 5 im deutschen Grundgesetz verankert ist. Als Bürger profitiere ich also insofern vom Beitrag, dass er die Unabhängigkeit der Presse und die Freiheit der Berichterstattung sichert. Alternativ ließe sich dieses System über Spenden oder Sponsoren finanzieren. Sponsoren hätten aber natürlich ein ökonomisches Interesse, und von denen wären die Anstalten dann abhängig. Das soll ja gerade vermieden werden.

Das Angebot der Anstalten nutzen immer weniger Menschen. Zuschauerzahlen und Einschaltquoten gehen zurück. Insofern haben die Beitragsregelung und der Rundfunkstaatsvertrag keine Ewigkeitsgarantie. Das beinhaltet ein gewisses Risiko zur verfassungsrechtlichen Krise. Wenn irgendwann niemand mehr die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutzen würde, wäre es theoretisch denkbar, dass man eine Abschaffung des Rundfunkbeitrags in Erwägung zieht. Eine solche Situation gab es letztes Jahr in der Schweiz, als die Bevölkerung über Erhalt oder Abschaffung der dortigen Rundfunkgebühr abstimmte. Letztlich stimmten aber über 70 Prozent gegen die Abschaffung .

Erhöhung für 2021 geplant

Was passiert, wenn ich den Beitrag nicht zahle und wie findet mich der Beitragsservice überhaupt?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beitragspflicht mit der Verfassung vereinbar ist. Es besteht also eine definitive Zahlungspflicht, sofern man nicht befreit ist. Der Beitragsservice arbeitet mit den Einwohnermeldeämtern zusammen. Bei Anlässen wie Umzügen oder Todesfällen übermittelt das Amt Meldedaten an den Beitragsservice. Auf Grundlage dieser Daten schickt dieser dann Schreiben an volljährige Personen, denen kein Beitragskonto zugeordnet werden kann. Die Übermittlung dieser Daten ist gesetzlich geregelt und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag festgehalten.

2021 soll der Rundfunkbeitrag nun erhöht werden. Mit was für Erhöhungen ist zu rechnen und nach welchem System wird die Erhöhung festgelegt?

Es besteht seit der Umstellung 2013 ein Überschuss an Geldern, von denen die Anstalten bis jetzt zehren konnten. Der Rechnung der Rundfunkanstalten nach würde der tatsächlich benötigte Betrag jetzt schon über den 17,50 Euro liegen – bei 18,35 Euro nämlich. Wenn diese Rücklagen aufgebraucht sind, ist es also an der Zeit für eine Erhöhung , um die Deckung der Kosten weiter zu gewährleisten. Bis Ende 2020 ist der Beitrag aber auf 17,50 Euro monatlich festgesetzt, daran ist auch nicht zu rütteln.

Aktuell viel diskutiert, wenn es um die Erhöhung und deren Umsetzung geht, ist das Indexsystem. Demnach würde der Beitrag an einen Index gekoppelt, zum Beispiel die Inflationsrate. Jedes Jahr würde der Beitrag dann entsprechend an diese Rate angepasst werden. In der Praxis hieße das, der Beitrag würde immer wieder geringfügig erhöht werden. Die Anstalten bekommen so eine gewisse Sicherheit, die aktuellen Kosten immer decken zu können.

Die Umsetzung des Indexmodells ist aber mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Damit es zur Realisierung kommt, müssten schließlich alle Landesregierungen zustimmen bzw. die Landtage. Die sind momentan mehrheitlich für das Indexsystem – aber es müssten eben alle Länder ja sagen. Ohne diese Mehrheit passiert also erstmal gar nichts. Und auch wenn die Ministerpräsidenten sich auf ein Indexmodell einigen sollten, wird das nicht vor 2023 eingeführt. Die erneute Reform des Finanzierungsmodells ist nämlich erst dann geplant.

Mehr zum Thema

Neueste Artikel