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Wiedervorlage Gesetze im Test: Der Kündigungsbutton

Screenshot eines Kündigungsbuttons auf einer Website
Kündigungsbutton: Ein paar Eingaben und ein Klick sollte genügen
© dpa-tmn | Bernd Diekjobst / Picture Alliance
Ein Abo im Internet abschließen? Nichts geht leichter. Es online wieder kündigen? Richtig schwierig. Ein Gesetz sollte das ändern, seit zwei Jahren ist es in Kraft. Zeit für eine Bilanz

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur (…) Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags (…) über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar (…) mit einer (…) eindeutigen Formulierung beschriftet sein“
§ 312k Abs. 2 BGB

Ein kleines Abo ist im Netz schnell abgeschlossen: hier ein bisschen Onlinespeicher, da ein kleines Streamingabo und dort eine SIM-Karte fürs Tablet. Das ist kein Zufall. Viele Anbieter beschäftigen ganze Teams damit, die Klickstrecke bis zum Abschluss geschmeidig und einfach zu gestalten. Stetig wird an Optik und Formularen gefeilt, das geht bis zum Farbton des Bestellbuttons.

Bloß die Kündigung vorgemerkt statt gekündigt

Ungleich komplizierter ist die Kündigung. Lange war das richtig schwierig: Wenn sich Abos online überhaupt beenden ließen, dann war die Funktion gut versteckt. Meist fanden sich nur Hinweise auf eine Hotline, wohl wissend, dass Kunden sich am Telefon noch umstimmen lassen können. Manchmal fand sich zwar ein Formular, doch das Ergebnis war häufig nur eine Kündigungsvormerkung. Dazu der Hinweis: „Wir melden uns bei Ihnen.“

Ganz offenbar waren auch diese Prozesse optimiert – um die Kündigung zu verhindern. „Negatives Nudging“ nannte das Wirtschaftsrechtler Tobias Brönneke bei einer Anhörung des Bundestags im März 2021. 

Der Kündigungsbutton muss „leicht zugänglich“ sein

Ein paar Monate später verabschiedete der Bundestag das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“. Das Gesetz verpflichtet Anbieter unter anderem, einen Kündigungsbutton auf ihre Website zu stellen. Nicht irgendwo, sondern „leicht zugänglich“ mit einer eingängigen Aufschrift wie „Jetzt kündigen“. Zudem müssen sie die Kündigung sofort auf elektronischem Wege bestätigen. Nur Finanzdienstleister sind ausgenommen. Der Paragraf liest sich so klar wie ein Produktbriefing für die Website-Gestalter, umzusetzen bis 1. Juli 2022.

Doch die Anbieter ließen sich zunächst Zeit. Bis Oktober 2022 fanden Verbraucherzentralen nur auf 28 Prozent der geprüften 840 Websites gesetzeskonforme Buttons. Sie fingen an, Firmen abzumahnen. Ein Jahr nach Inkrafttreten waren von 3 000 untersuchten Websites nur 42 Prozent in Ordnung, der Rest nicht. Viele Abmahnung blieben ohne Erfolg, sodass die Verbraucherschützer Klagen einreichten – Sky, Netcologne und Google unterlagen vor den Landgerichten in Köln und München.

Verbraucherschützer ziehen positive Bilanz

Mittlerweile hat sich die Quote verbessert: Nach der jüngsten Bestandsaufnahme der Verbraucherzentralen im Februar hatten vier von fünf Websites den Button. Kleinere Ärgernisse gibt es dennoch. Etwa wenn Kunden, die mit ihrem persönlichen Profil auf einer Website eingeloggt sind, trotzdem noch zahlreiche Daten für die Kündigung eintragen müssen. 

Dietlinde Bleh, Juristin beim Verbraucherzentrale Bundesverband, ist insgesamt zufrieden: Der Button sei gut gelungen, erklärt sie gegenüber Capital. Die positiven Gerichtsurteile zeigten, dass die Vorgaben des Gesetzes klar sind. Hilfreich sei auch, dass Verbraucher fristlos kündigen dürfen, falls ein Anbieter keinen Kündingsbutton vorhält oder ihn versteckt.

Testurteil  gut

Erschienen in Capital 7/2024

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