SARS-CoV-2 wird zwar vor allem respiratorisch über den Weg der Tröpfcheninfektion, aber auch durch luftgetragene Aerosole mit Viruspartikeln übertragen. Am Arbeitsplatz, insbesondere in Großraumbüros mit vielen Beschäftigten auf begrenztem Raum, erhöht sich damit im Herbst und Winter, wenn Fenster nicht mehr durchgängig geöffnet bleiben können, das Infektionsrisiko. Um sich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, rückt neben Händewaschen, Abstand halten und Mund-Nase-Schutz tragen daher das regelmäßige Lüften in den Vordergrund. Sachgerecht durchgeführt bewirkt dies eine Verringerung der Konzentration von Viren in der Luft.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat dazu die Handreichung „ Infektionsschutzgerechtes Lüften – Hinweise und Maßnahmen in Zeiten der SARD-CoV-2-Epidemie “ mit Hintergrundinformationen und konkreten Tipps veröffentlicht. Da viele Büroräume nicht mit sogenannten Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ausgestattet sind, werden in der Publikation auch Hinweise zum freien Lüften zusammengefasst. Das sind die 5 wichtigsten.
#1 Zeitpunkt
Die Fachleute empfehlen, Büroräume nach 60 und Besprechungsräume nach 20 Minuten zu lüften. Noch besser ist natürlich eine höhere Frequenz. Am effizientesten ist dabei die sogenannte Stoßlüftung bei komplett geöffneten Fenstern.
#2 Dauer
Je nach Witterungsverhältnissen sollte mindestens drei bis zehn Minuten gelüftet werden. Ergänzend kann zwischendurch ein Dauerlüften per Kippstellung der Fenster sinnvoll sein – was bei gleichzeitiger Raumleitung allerdings energetisch nicht ideal ist.
#3 CO2-Messung
Um ein Gefühl dafür zu bekommen, wann gelüftet werden sollte, kann man eine CO2-Ampel zur Messung des Kohlendioxidanteils im Raum nutzen. Daraus lässt sich zwar nicht direkt auf eine mögliche Virenbelastung in der Luft schließen, die CO2 -Konzentration im Raum kann aber als Indikator dienen, wann ein Austausch stattfinden sollte. Eine CO2 -Konzentration bis zu 1000 ppm (Parts per million; das entspricht als Massenanteil einem Milligramm pro Kilogramm) gilt als noch akzeptabel. Während der Pandemie sollte dieser Wert aber möglichst unterschritten werden.
#4 Weitere Maßnahmen
„Durch einzelne lüftungstechnische Maßnahmen können Infektionsgefahren zwar verringert, aber nicht vollständig beseitigt werden“, mahnt derweil die Bundesregierung in ihrer Empfehlung „ Infektionsschutzgerechtes Lüften “. Zu einem abgestimmten Paket von Einzelmaßnahmen zählten daher auch die Belegung von Räumen auf ein Minimum, die Beachtung der Abstandsregel, das Anbringen geeigneter Abtrennungen sowie das Tragen von Alltagsmasken.
#5 Anpassungen bei der Belüftung
Laut BAuA sind bundesweit etwa 750.000 „Nichtwohngebäude“ mit RLT-Anlagen ausgestattet, von denen rund 43 Prozent nur im Umluft- oder Mischluftbetrieb betrieben werden können. Arbeitgeber sind laut Bundesregierung angehalten, eine Prüfung aller RLT-Anlagen vorzunehmen und erforderliche Reparatur- und Wartungsarbeiten durchzuführen oder vom Betreiber durchführen zu lassen. Bei RLT-Anlagen mit Umluftbetrieb sollte zum Beispiel ein Filterupgrade erfolgen.
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