Versicherungen sind für den Ernstfall da, von dem man hofft, dass er nie eintritt. Passiert doch Mal etwas, ist es bestenfalls nur eine Lappalie – das Kind wirft dem Nachbarn ein Fenster ein, beim Ausparken schrammt man das Nebenauto. Viel schlimmer ist es, wenn der Schadensfall mit einem traumatischen oder existenzbedrohlichen Ereignis zusammenhängt, etwa einem Brand oder einem Einbruch.
Um auch in Extremsituationen einen klaren Kopf zu bewahren, sollten Versicherungsnehmer vorab wissen, wie sie sich im Schadensfall richtig verhalten. Ein falscher Schritt kann nämlich sonst dazu führen, dass die Versicherung die Zahlung verweigert. Ein Beispiel: „Beseitigen Sie als Versicherungsnehmer den Schaden ohne Rücksprache mit Ihrem Versicherer und präsentieren diesem nur noch die Rechnung, dann ist der Versicherer bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen“, warnt etwa der Bund der Versicherten (BdV).
Schaden immer sofort der Versicherung melden
Damit es gar nicht erst so weit kommt, sollten Versicherte ihre Pflichten kennen. Besonders wichtig ist es, seine Versicherung im Schadensfall unverzüglich zu informieren, am besten schriftlich. Praktikabler ist es in vielen Fällen allerdings, anzurufen und sich einen Rat über das weitere Vorgehen erteilen zu lassen. Der BdV rät dazu, sich sicherheitshalber am Telefon die Schadennummer nennen zu lassen und den Namen des Sachbearbeiters, mit dem man gesprochen hat. In der Regel schickt die Versicherung den Betroffenen nach der Schadensmeldung ein sogenanntes Schadenformular zu. Darin beschreiben Versicherte den Schaden und machen Angaben über die beschädigten Gegenstände. Ist der Geschädigte Opfer einer Straftat, zum Beispiel bei einem Einbruch oder bei Vandalismus, sollte er ebenso direkt die Polizei rufen.
In jedem Fall sind Versicherungsnehmer in der Pflicht, den Schaden weitestgehend begrenzen – sie müssen sich also so verhalten, als seien sie nicht versichert. Dazu gehört es etwa, die Feuerwehr zu rufen, wenn es brennt oder das Wasser abzustellen, wenn ein Leck in der Leitung die Wohnung flutet. Gleichzeitig dürfen sich Versicherte dabei nicht selbst in Gefahr bringen, zum Beispiel durch waghalsige Löschversuche eines großen Feuers.
Schaden dokumentieren
Darüber hinaus sollten Betroffene den Schaden so weit es geht unverändert lassen, damit sich der Versicherer selbst ein Bild machen kann. In manchen Fällen ist das nicht möglich – dann ist es umso wichtiger, dass Versicherte den Schaden besonders genau durch Fotos dokumentieren. Beschädigte Gegenstände sollten sie aufbewahren und der Versicherung vorzeigen können. Der Versicherte muss dem Versicherer immerhin „auf Verlangen […] jede Auskunft erteilen, die dieser zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs seiner Leistungspflicht benötigt“.
KfZ-Versicherung
Neben diesen allgemeinen Pflichten, die bei allen Versicherungsformen gelten, gibt es noch einige schadensspezifische Besonderheiten. Zum Beispiel bei der Kfz-Police. Was viele nicht wissen: Bei einem Autounfall können Betroffene nicht nur ihre eigene KFZ-Haftpflichtversicherung informieren, sondern auch die der Gegenseite, also die des Unfallverursachers. Wer diese nicht kennt, kann beim Zentralruf der Autoversicherer unter der Nummer 0800 2502600 anrufen. Mithilfe des Autokennzeichens lässt sich so die Versicherung ausfindig machen.
Ein weit verbreiteter Irrglaube: Wer beim Parken ein anderes Auto anrempelt, darf nicht einfach einen Zettel mit seiner Telefonnummer hinterlassen und davonfahren. Das gilt als Fahrerflucht und damit machen sich Fahrzeughalter strafbar. Stattdessen muss der Unfallverursacher für einen zumutbaren Zeitraum darauf warten, dass der Besitzer des Fahrzeugs zurückkommt. Auf dem Supermarktparkplatz gelten etwa 30 Minuten als zumutbar. Ist diese Zeit überschritten, sollte der Unfallverursacher die Polizei informieren.
Wichtig ist vor allem, nicht voreilig eine Reparatur zu veranlassen. Stattdessen sollten Autofahrer darauf warten, dass der Versicherer einer Reparatur zustimmt. Andernfalls haben sie keine Garantie, dass die Versicherung dafür aufkommt. Mit einem Reparatur-Auftrag sollten Versicherte im Übrigen auch bei anderen Schadensfällen auf die Zustimmung des Versicherers warten. Das gilt zum Beispiel bei Schäden am Haus, bei denen die Gebäudeversicherung haftet.
Haftpflichtversicherung
Wer versehentlich die teure Kamera oder den Laptop des Freundes fallen lässt, freut sich, wenn seine Haftpflichtversicherung dafür aufkommt. Allerdings sollten Schadensverursacher bei Haftpflicht-Leistungsfällen besonders beachten, dass sie Geschädigten gegenüber keine Schuld eingestehen, solange sie noch nicht mit ihrem Versicherer gesprochen haben. Solche Schäden im Voraus zu bezahlen, ist keine gute Idee. Stattdessen sollten Versicherte direkt ihren Versicherer kontaktieren. Dieser prüft dann, ob die gestellten Schadensersatzansprüche des Geschädigten berechtigt sind.