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Erbschaft Testament ohne Trauschein: So erben unverheiratete Paare

Händchenhalten
Für unverheiratete Paare müssen beim Erben Vorkehrungen treffen
© IMAGO / Cavan Images
Das deutsche Erbrecht berücksichtigt keine Patchworkfamilien oder sogenannte wilde Ehen. Damit der Lebenspartner und die Stiefkinder im Sterbefall nicht leer ausgehen, müssen unverheiratete Paare rechtzeitig vorsorgen

Als Paar glücklich zu sein, ist keine Frage des Trauscheins. Längst gehört es in Deutschland zur Lebensrealität, dass unverheiratete Paare ihr Leben, ihr Haus, ihre Kinder miteinander teilen. Nur berücksichtigt der Gesetzgeber diese Verbundenheit nicht als solche, zumindest nicht beim Erbrecht. Dieses behandelt unverheiratete Lebenspartner wie Fremde – egal wie viele Jahre einer die Kinder des anderen aufgezogen hat und auch unabhängig davon, ob man einander gepflegt oder ein ganzes Leben gemeinsam verbracht hat.

Das bedeutet: Sollte einer der beiden Partner versterben, geht der andere in Sachen Erbe leer aus. Erbberechtigt sind in Deutschland nämlich laut gesetzlicher Erbfolge in erster Linie neben dem Ehepartner die Kinder und Enkelkinder, danach Mutter und Vater des Verstorbenen sowie Geschwister und deren Kinder. In letzter Rangordnung können Großeltern des Verstorbenen erben – sofern noch vorhanden – ebenso wie Tanten, Onkels und Cousins. Im Zweifel erbt ein Cousin oder der getrenntlebende, aber nicht geschiedene Ehepartner etwas, der Lebenspartner sieht aber keinen Cent. Ist eine Immobilie im Spiel, müsste der Lebenspartner die Erbberechtigten sogar auszahlen, um die gemeinsame Eigentumswohnung nach dem Tod weiter bewohnen zu dürfen.

Testament oder Erbvertrag

Allerdings muss es nicht so kommen. Unverheiratete Paare, die einander etwas vererben möchten, können erbrechtliche Ansprüche nämlich selbst vorab festlegen. Das geht zum Beispiel mithilfe eines Testaments. Dieses lässt sich entweder handschriftlich und unterschrieben selbst anfertigen – oder mithilfe eines Notars. Dabei können unverheiratete Paare im Gegensatz zu Eheleuten kein gemeinsames Testament verfassen. Stattdessen legt jeder Lebenspartner in einem Einzeltestament fest, was nach seinem Tod mit dem Hab und Gut geschehen soll.

Allerdings hat das Einzeltestament einen Nachteil: Jeder der beiden Lebenspartner kann es abändern, ohne den anderen darüber zu informieren. Wer sich gegen böse Überraschungen nach dem Tod des Partners absichern möchte, kann anstelle des Einzeltestaments auch einen notariellen Erbvertrag aufsetzen lassen. Dieser ist dann für beide verbindlich und lässt sich nur unter Einverständnis des Lebensgefährten abändern. Hier empfehlen Juristen allerdings darauf zu achten, dass eine Rücktrittsklausel im Vertrag vorhanden ist. So können beide aus dem Vertrag herauskommen, sollte sich das Paar wider Erwarten doch trennen.

Erbschaftssteuer reduzieren

Eine weitere Option ist es, seinem Lebensgefährten noch zu Lebzeiten Eigentum zu übertragen. In Sachen Steuerrecht ziehen unverheiratete Paare allerdings beim Erbe den Kürzeren – trotz Erbvertrag oder Testament. Für sie gilt der Freibetrag von lediglich 20.000 Euro alle zehn Jahre – im Gegensatz zu 500.000 Euro bei Ehegatten. Auch bei der Erbschaftssteuer langt der Staat bei Unverheirateten kräftiger zu – auch hier gilt ein Freibetrag von lediglich 20.000 Euro. Dieser fällt dabei innerhalb der Steuerklasse III an.

Der Haus- und Wohnungseigentümerverband Haus und Grund empfiehlt, mithilfe einer Risikolebensversicherung die Erb-Steuerlast seines Lebensgefährten zu reduzieren. „Bei Abschluss der Police müssen die Partner jeweils den anderen als versicherte Person benennen – im Todesfall wird die Versicherungssumme dann ausgezahlt und kann für die Zahlung der Erbschaftsteuer verwendet werden“, empfiehlt der Verband.

Damit der Partner nicht in die Verlegenheit kommt, nach dem Tod des Lebensgefährten beziehungsweise der Lebensgefährtin von den Erben aus der Wohnung gejagt zu werden, können Paare einander außerdem ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Eine Eintragung ins Grundbuch ist dabei zwar nicht zwingend nötig, sichert aber gegen Streitigkeiten mit den Erben ab. Auch bei einem Eigentümerwechsel kann die eingetragene Person dann weiterhin wohnen bleiben. Experten empfehlen aber in jedem Fall vorab eine juristische Beratung.

Was unverheiratete Paare darüber hinaus beachten sollten: Verwandte haben laut Gesetz Pflichtteilergänzungsansprüche. Das bedeutet: Gerade leibliche Kinder, Enkel oder Eltern lassen sich nicht einfach vom Erbe ausschließen. Sie haben gesetzlich einen Anspruch auf einen Teil des Erbes und können diesen auch einfordern. So muss der Lebenspartner – sofern er als alleiniger Erbe eingetragen wurde – unter Umständen noch lebende Kinder oder Eltern des Verstorbenen nach dessen Tod ausbezahlen. Wer seinen Lebenspartner für den Fall des eigenen Todes absichern möchte, sollte das also mit einkalkulieren.

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