Es ist niemals leicht, einen geliebten Menschen zu verlieren. Die Hinterbliebenenrente soll zumindest die finanziellen Sorgen nach einem Verlust mindern. Ausbezahlt wird sie natürlich sowohl an Witwen als auch an Witwer – umgangssprachlich hat sich allerdings der Begriff Witwenrente durchgesetzt. Auf Antrag zahlt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) einen Teil des Rentenanspruchs des Verstorbenen an die Hinterbliebenen. Die Anforderungen sind aber mitunter kompliziert und machen es Trauernden nicht leicht.
Anspruch auf eine Witwenrente haben Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Tod ihres Partners. Dafür müssen sie zum Todeszeitpunkt noch zusammen und mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein. Außerdem muss der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt oder schon Rente bezogen haben. Ausnahmen gibt es, wenn die Todesursache ein (Arbeits-)Unfall oder eine plötzliche Krankheit ist.
25 bis 55 Prozent der Rente
Die Rente gibt es in zwei Stufen: die kleine und die große Witwenrente. Bei der kleinen Witwenrente erhalten Hinterbliebene 25 Prozent der Rente des Verstorbenen für maximal 24 Monate. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente und die verwitwete Person erhält sie ein Leben lang. Die Staffelung richtet sich nach dem Alter des neuen Rentenempfängers: Für die große Rente muss man über 46 Jahre alt sein. Wer jünger ist, erhält die kleine Witwenrente. Diese Altersgrenze steigt bis 2029 auf 47 Jahre. Ausnahmen gelten für Personen, die minderjährige oder behinderte Kinder erziehen oder erwerbsgemindert sind. Sie können auch unterhalb der Altersgrenze schon die große Witwenrente erhalten.
Ganz schön komplex, doch damit ist es noch nicht getan. Denn die Witwenrente fällt geringer aus, wenn die hinterbliebene Person ein eigenes Einkommen bezieht. Dazu zählen sowohl Gehaltszahlungen als auch Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Elterngeld, Zinseinkünfte, Gewinne aus Verkäufen sowie Miet- und Pachteinnahmen. Hinterbliebene dürfen 1.583,88 Euro (alte Bundesländer) und 1.562,88 Euro (neue Bundesländer) monatlich brutto einnehmen, ohne dass sich ihre Witwenrente mindert. Das, was sie darüber hinaus verdienen, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Wer also 1.643,88 Euro brutto verdient, liegt in den alten Bundesländern 60 Euro über dem Freibetrag. 40 Prozent davon sind 24 Euro – die Rente mindert sich folglich um 24 Euro. Der Freibetrag erhöht sich bei Kindern.
Weitere Abschläge gibt es, wenn der Partner besonders jung gestorben ist. Bei Personen, die vor dem 65. Lebensjahr gestorben sind, sinkt die Witwenrente um 0,3 Prozent für jeden Monat vor dieser Altersgrenze. Maximal kann die Rente um 10,8 Prozent gekürzt werden.
Drei Monate volle Rente im Sterbevierteljahr
In den ersten drei Monaten nach dem Tod gilt das sogenannte „Sterbevierteljahr“. In diesen Monaten erhalten Hinterbliebene die volle Rente ihres verstorbenen Partners. Das Einkommen wird nicht angerechnet. Hat die verstorbene Person bereits eine Rente bezogen, zahlt die DRV drei volle Monatsrenten als Vorschuss aus. Wichtig: Hinterbliebene müssen die Auszahlung beim Rentenservice fristgerecht beantragen. Dafür müssen sie innerhalb von 30 Tagen dieses Änderungsformular ausfüllen und eine Sterbeurkunde beim Rentenservice oder der Deutschen Post einreichen.
Das Prozedere gilt nicht als Antrag auf die herkömmliche Witwer- und Witwenrente. Diese müssen Hinterbliebene zusätzlich bei der DRV beantragen. Die Beratungsstellen der Rentenversicherungen können dabei helfen, den 19-seitigen Antrag auszufüllen. Hinterbliebene müssen beispielsweise Angaben zu Ausbildungs-, Beitrags- und Arbeitslosigkeitszeiten des Verstorbenen machen.
Der Rentenanspruch endet, wenn man neu heiratet, sich für ein Rentensplitting entscheidet oder – bei der kleinen Rente – nach Ablauf der 24 Monate. Als Starthilfe für eine neue Ehe kann man eine Rentenabfindung beantragen. Bei der großen Witwenrente beträgt sie zwei Jahresbeträge der Witwenrente, die Hinterbliebene in den vergangenen zwölf Monaten im Schnitt erhalten haben. Bei der kleinen Witwenrente gibt es den Restbetrag, der von den 24 Monaten noch übrig ist.
Zwei unterschiedliche Systeme
Das Hinterbliebenenrecht wurde 2002 überarbeitet. Alle bisherigen Ausführungen betreffen diese „neue“ Regelung. Tatsächlich existieren aber parallel zwei Systeme – der Gesetzgeber wendet bei manchen Personen weiterhin das alte Recht an. Das betrifft zum einen all jene, die vor 2002 geheiratet haben und bei denen zumindest einer der beiden Partner vor 1962 geboren wurde. Das alte Recht gilt ebenso, wenn die Partnerin vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist.
Die Unterschiede zwischen neu und alt liegen in der Höhe des Anspruchs und im Zeitraum: Nach altem Recht beträgt die große Witwenrente 60 Prozent des Rentenanspruchs des verstorbenen Partners und die kleine Witwenrente wird ohne zeitliche Begrenzung ausgezahlt.
Detailfragen zu diesen komplexen Bausteinen klären die Broschüren Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten und Hinterbliebener: So viel können Sie hinzuverdienen.