„Ein Zahlungsempfänger, (…) der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.“ Art. 9, Abs. 2, SEPA-Verordnung (EU)
Das Formular lässt keine Wahl: 22 Stellen, die Kennung DE voreingetragen, hier ist nur Platz für eine deutsche Bankverbindung und IBAN-Nummer. Pech für den Kunden mit österreichischem Konto, der online eine Kfz-Unfallversicherung abgeschlossen hat und nun bezahlen wollte. Die Versicherung in Deutschland stellte sich stur, der Fall landete vor Gericht.
Fälle wie dieser sind in Europa längst verboten. Seit August 2014 müssen Händler oder auch Arbeitgeber die IBANs – also die Kontonummern aller Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums – akzeptieren. So sieht es die Verordnung zum Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA vor. Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen sind so grenzüberschreitend standardisiert und beschleunigt worden. Demnach darf ein Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Land ein Konto zu führen ist, wenn es zu einem Institut im SEPA-Raum gehört. Der umfasst 36 Länder, darunter die 27 EU-Staaten.
Doch im Alltag bleibt die IBAN-Diskriminierung ein Problem. Wer etwa beim Stromanbieter Eon seine Rechnung vom ausländischen Konto begleichen will, erfährt vom Unternehmen, dies sei keine gültige Bankverbindung. Bei der Commerzbank können Daueraufträge mit ausländischer IBAN nicht online eingereicht werden. Die Initiative „Accept my IBAN“ gegründet von namhaften Fintechs (darunter Klarna, N26, Revolut, Wise), sammelt EU-weit Beschwerden und leitet sie an die EU-Kommission weiter. Gerade europäische Neobanken sind von IBAN-Diskriminierung betroffen. Ihre Kritik: Verstöße werden kaum bekannt und zu wenig geahndet.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält dagegen: Von 2017 bis Ende 2021 gingen dort nur 1 200 Beschwerden ein. 25 Klagen hat die Behörde vor Gericht gebracht. „Ein echtes Problem“ sehe er nicht, sagt Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke von der Wettbewerbszentrale. Fast immer steckten menschliche Fehlleistungen dahinter. Angesichts von täglich mehreren Millionen Zahlungsvorgängen liege der Anteil der IBAN-Diskriminierungen im „Nachkomma-Promillebereich“. In Frankreich allerdings ahndet die dem Wirtschaftsministerium unterstellte Verbraucherzentrale nun Fälle von IBAN-Diskriminierung mit Geldstrafen von bis zu 375.000 Euro.
Testurteil: Befriedigend