Angesichts der Corona-Krise gibt es sicherlich dringendere Probleme. Doch Tausende, wenn nicht gar Millionen von Deutschen stehen plötzlich gesammelt vor der Frage, ob sie das Eintrittsgeld für abgesagte Veranstaltungen wiederbekommen. Erst hatte die Bundesregierung empfohlen, Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern abzusagen. Am 14. März wurden in Berlin sogar sämtliche Veranstaltungen ab 50 Teilnehmern verboten. Clubs, Kinos und Kneipen mussten schließen. Der Ausnahmezustand wirft mit seinem Ausmaß beim Verbraucherschutz neue Fragen auf.
Das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland hat einen Ratgeber für die Absage von Großveranstaltungen wegen Covid-19 zusammengestellt. Hier sind die wichtigsten Punkte.
#1 Bekomme ich wegen Corona mein Geld zurück?
Wenn ein Veranstalter einen Termin absagt, besteht grundsätzlich ein Anspruch, dass der Kartenpreis erstattet wird, wie die Verbraucherzentralen informieren: „Denn im Falle einer Absage kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach – unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht“.
#2 An wen wende ich mich?
„Häufig geben Konzertveranstalter die Rückabwicklung der zu erstattenden Tickets an die Vorverkaufsstellen ab. Probieren Sie es also ruhig zuerst dort, wo Sie das Ticket gekauft haben“, empfehlen die Verbraucherschützer. Werde dort eine Erstattung verweigert, müsse sich der Kunde direkt an den Veranstalter wenden. Denn der sei in der Regel der Vertragspartner. Dabei handele es sich um die Agentur oder das Unternehmen, das auf der Karte stehe.
#3 Bis wann muss ich eine Erstattung fordern?
Bieten Vorverkaufsstelle oder Veranstalter nicht von sich aus eine einfache Erstattung an, brauchen Verbraucher sich nicht unter Zeitdruck zu setzen. „Der Rückzahlungsanspruch verjährt regelmäßig, also innerhalb von drei Jahren. Bei Veranstaltungen, die jetzt wegen des Coronavirus abgesagt werden, können Sie Ansprüche also bis zum 31. Dezember 2023 geltend machen“, wie die Verbraucherzentralen mitteilen. Eine Rückerstattung erfolge meist über das Zahlungsmittel, das für den Kauf verwendet wurde.
#4 Covid-19: Muss ich Gutscheine/Ersatztermine akzeptieren?
Kunden können laut den Experten bei der Erstattung auf Geld bestehen: „Gutscheine oder einen Verweis auf Alternativtermine müssen Sie nicht akzeptieren.“ Neben dem Eintrittspreis könnten Verbraucher gegebenenfalls auch die Vorverkaufsgebühren sowie Versandkosten zurückverlangen.
#5 Darf ich aus Angst vor Ansteckung Karten zurückgeben?
Angst vor dem Coronavirus ist kein trifftiger Grund, um den Eintrittspreis für eine wie geplant stattfindende Veranstaltung zurückzufordern. Hier sind Kunden laut den Verbraucherzentralen auf die Kulanz der Veranstalter angewiesen. „Auch Eintrittskartenversicherungen springen nur dann ein, wenn Sie selbst erkrankt sind und deshalb an einer Veranstaltung nicht teilnehmen können. Die Angst vor einer Ansteckung reicht dagegen nicht.“
#6 Was ist mit Dauerkarten?
Besitzer von Dauerkarten, beispielsweise für Fußballspiele oder Theaterbesuche, haben laut den Verbraucherschützer ebenfalls Anspruch auf Erstattung. Hier sei es möglich, den Preis der einzelnen Veranstaltung zu ermitteln. „Nach unserer Ansicht können Besitzer von Dauerkarten daher ebenfalls den anteiligen Preis für die abgesagte Veranstaltung zurückfordern, selbst wenn es in den AGB anders steht“, betonen die Verbraucherzentralen.
#7 Werden Ausgaben für Übernachtungen erstattet?
„Hier kommt es darauf an, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben – ob Sie also Ticket und Hotel zusammen bei einem Anbieter gekauft haben. Entfällt die Veranstaltung, können Sie von der gesamten Reise kostenlos zurücktreten“, heißt es bei den Verbraucherzentralen. Wurden Übernachtung und Veranstaltung getrennt gebucht, sei die rechtliche Lage komplizierter: „Unter bestimmten Umständen hat der Veranstalter bei einer Absage entstandenen Schäden zu ersetzen, zum Beispiel die Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer und bereits bezahlte Fahrtkosten.“ Das sei aber nur dann der Fall, wenn die Schuld für den Ausfall beim Veranstalter liege und nicht Folge von unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen (früher: „höhere Gewalt“) sei. „Ob eine Absage wegen des Coronavirus tatsächlich hierunter fällt, bleibt abzuwarten“, teilen die Experten mit.
Das Veranstaltungsverbot kann insbesondere für kleine, unabhängige Kulturträger zur Existenzfrage werden. Vielleicht mag der eine oder andere Kunde auf eine Erstattung verzichten und damit ein Zeichen der Unterstützung setzen.