Das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ – auch als Whistleblower-Gesetz bekannt – soll eigentlich Hinweisgebern und Unternehmen einen stabilen Rechtsrahmen geben. Doch im Fall Wirecard hat das Gesetz eher für Unsicherheit gesorgt
„Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere… zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens…“ § 5, Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen