Abstandsregelungen sind beim Arztbesuch häufig schwer einzuhalten. Außerdem gefährden an Covid-19 erkrankte Patienten die gesundheitliche Versorgung, wenn sie ihren behandelnden Arzt anstecken. In der Corona-Krise wurde deshalb eine Reihe von Sonderregelungen erlassen. Sie sollen die Versorgung von Patienten sicherstellen und gleichzeitig die Mediziner und das Praxispersonal schützen. Vor der geplanten Einführung der elektronischen Krankschreibung sorgt die Pandemie damit im Gesundheitssystem für einen Schub bei der Digitalisierung.
#1 Krankschreibung per Telefon
Mitte März wurde die Möglichkeit einer Krankschreibung per Telefon eingeführt. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war allerdings zunächst auf eine Woche beschränkt und galt anfangs nicht für Corona-Verdachtsfälle. Seit 23. März dürfen Ärzte ihre Patienten bis zu 14 Tage am Telefon krankschreiben – unter bestimmten Bedingungen. „Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. In solchen Fällen ist die telefonische AU auch möglich, wenn der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht“, heißt es beim GKV-Spitzenverband. Sollte bei einem Patienten mit Infektionsverdacht ein Corona-Test im Labor nötig sein, erhalte er vom Arzt die nötigen Informationen, an wen er sich wenden könne. Die Regelung gelte auch für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes.
Die Regelung zur telefonischen Krankschreibung endet spätestens am 23. Juni. „Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Vereinbarung prüfen, ob einer Verlängerung erforderlich ist“, teilte die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen mit.
#2 Rezept per Post
Der GKF-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung wollen mit weiteren Maßnahmen die Zahl der Patientenbesuche in Arztpraxen senken. Das betrifft auch Routineabläufe wie das Ausstellen von Folgerezepten und Überweisungen. Praxen dürfen sie Patienten, die bereits bei dem Arzt in Behandlung sind, vorübergehend per Post zuschicken. Die Regelung gilt ebenfalls für Folgeverordnungen für Arzneimittel, Krankenbeförderung, häusliche Krankenpflege oder bestimmte Hilfsmittel. Ausgeschlossen sind jedoch Seh- und Hörhilfen, weil hier in der Regel bestimmt Werte medizinisch überprüft werden müssen. Auf die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte wird in diesen Fällen vorübergehend verzichtet. Die Arztpraxen übernehmen die Versichertendaten aus der Patientenkartei. Diese Regelungen sind bis zum 30. Juni befristet.
#3 Videosprechstunde
Im Sinne einer möglichst geringen Ansteckungsgefahr setzen die Verantwortlichen verstärkt auf die Videosprechstunde. „Bisher sollten höchstens 20 Prozent der Behandlungsfälle je Vertragsarzt als Videosprechstunde angeboten werden, um als Standard den direkten Arzt-Patienten-Kontakt weiter im Vordergrund zu sehen“, informierte der GKF-Spitzenverband. Diese Beschränkung sei vom 1. April bis zunächst Ende Juni 2020 aufgehoben. Ähnliche Regelungen gelten für Videositzungen in der Psychotherapie.