Vorzeigen oder draußen bleiben: Ab kommender Woche soll die 3G-Regel am Arbeitsplatz gelten. Das haben Bundestag und Bundesrat beschlossen. Arbeitnehmende müssen dann ihren Gesundheitsstatus nachweisen, sonst dürfen sie nicht in den Betrieb kommen.
Konkret heißt das, sie müssen dem Arbeitgeber entweder ein Impfzertifikat, einen Genesenen-Nachweis oder einen negativen Test vorzeigen. „Ich kann verstehen, dass das Aufwand ist, für Beschäftigte und Arbeitgeber“, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) im ZDF. Die Alternative seien jedoch weitere Lockdowns für die Wirtschaft. Viele Arbeitgeber unterstützen deshalb die neue Regelung. Capital erklärt, was bald gilt und worauf Beschäftigte achten müssen:
Wie muss der Arbeitgeber 3G kontrollieren?
Das Infektionsschutzgesetz macht dazu keine genauen Angaben. Klar ist aber, dass die Firmen den Zugang zum Betrieb regeln müssen. „Der Arbeitgeber hat das Recht den Nachweis zu verlangen, dass ein 3G-Status vorliegt. Nur so kann er kontrollieren, wer Zutritt haben darf und wer nicht“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht.
Wie die Unternehmen prüfen, bleibt ihnen überlassen. Eine Zutrittskontrolle könnte auch elektronisch geschehen. „Ein Fiebermessgerät könnte die Temperatur des Arbeitnehmers messen, der zusätzlich sein Impfzertifikat oder einen Test-Nachweis einscannt“, so Arbeitsrechtlerin Oberthür. Siemens in Nürnberg hat kurzen Prozess gemacht: Wegen hoher Fallzahlen gilt in Bayern bereits 3G am Arbeitsplatz. Der Siemens-Betrieb hat daraufhin alle Hausausweise gesperrt. Freischalten kann den Ausweise nur, wer einen entsprechenden Nachweis vorzeigt. „Rechtlich ist das möglich“, sagt Oberthür. „Problematisch wäre es, wenn der Gesundheitsstatus einzelner Beschäftigter für alle sichtbar wäre, zum Beispiel wenn Mitarbeiter bestimmte Sticker oder Zeichen tragen müssen.“
Wo darf die Firma meine Daten speichern?
Der Arbeitgeber muss die Nachweise täglich prüfen und das auch dokumentieren. Nur zu diesem Zweck darf er Listen mit Informationen über den Impf- und Teststatus seiner Mitarbeitenden anlegen. „Diese dürfen auf keinen Fall veröffentlicht oder weitergegeben werden. Solche Listen dürfen ausschließlich Personen einsehen und verwenden, die für die Nachweis-Dokumentation zuständig sind“, sagt Arbeitsrechtlerin Oberthür.
In der Regel reiche es, wenn Geimpfte den Nachweis einmal vorzeigen und dem Arbeitgeber eine Kopie geben. Die brauche er für die Dokumentation. „Der Arbeitgeber darf die Information über die Impfung dauerhaft verwenden, allerdings nur zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten“, sagt Oberthür. In der Arbeitsschutzverordnung und im Infektionsschutzgesetz ist außerdem geregelt, dass Arbeitgeber die Informationen über den Impfstatus ihrer Beschäftigten auch für ihr Hygienekonzept im Betrieb nutzen dürfen. Sie haben also ein sogenanntes „Verwertungsrecht“.
Wer seinen Nachweis nicht vorzeigen will, hat nur begrenzte Möglichkeiten zu widersprechen. Der Arbeitnehmer kann die Löschung der erfassten Daten laut Oberthür so lange nicht verlangen, wie der Arbeitgeber sie nachweisen können muss. Und das gilt vorerst mindestens bis zum 19. März 2022. Bis dahin läuft das jetzt beschlossene Gesetz.
Welche Strafen drohen, wenn ich meinen Impfstatus nicht mitteilen will?
Für Vertöße gegen die 3G-Regel im Job können Arbeitgeber und Beschäftigte mit hohen Bußgeldern bestraft werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Nachweis vorzeigen, werden nach Hause geschickt. „Besteht keine Möglichkeit, dass sie aus dem Homeoffice arbeiten, bekommen sie keine Lohnfortzahlung“, sagt Oberthür. Es bestehe grundsätzlich eine Arbeitspflicht. Kämen sie dieser nicht nach, müssen sie „möglicherweise mit einer Abmahnung rechnen, und in der Folge auch mit einer Kündigung“.
Müssen Arbeitgeber alle Corona-Tests bezahlen?
Nein. Laut Oberthür müssen Arbeitgeber zweimal pro Woche kostenlose Tests bereitstellen. Einmal pro Woche kann außerdem jede und jeder einen kostenlosen Bürgertest machen. „An den restlichen zwei Tagen müssen Beschäftigte die Tests selbst zahlen.“
Kann mein Unternehmen sogar 2G einführen?
Das geht nicht. „Eine 2G-Regelung für Beschäftigte kann flächendeckend nur durch Gesetz eingeführt werden“, sagt Oberthür. „Verfassungsrechtler halten eine solche Regelung für zulässig, wobei hier eine differenzierte Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich ist.“
Allerdings kann eine Firma für externe Besucher sehr wohl eine 2G-Regel aussprechen. „Das kann in Zukunft zu Problemen führen, weil es praktisch schwer handhabbar ist. Muss ein Mitarbeiter einer IT-Firma etwa in ein Krankenhaus mit 2G-Regelung für Externe, um dort etwas zu reparieren, wäre er für seine Firma dort nicht einsetzbar, wenn er 2G nicht erfüllt.“
Nach Einschätzung der Arbeitsrechtlerin dürften etwaige Klagen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gegen die 3G-Regelung derzeit eher wenig Erfolg haben.

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