Hoffen Steuerzahlende auf eine Steuererstattung vom Finanzamt, können sie jetzt mit ihrer Erklärung für 2023 loslegen: Seit Ende Februar liegen dem Finanzamt Daten von Arbeitgebern, Krankenversicherern, Rentenkasse und anderen Dritten vor. Diese können auch Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nun abrufen und übernehmen, zumindest, wenn sie ihre Erklärung online mit einem Steuerprogramm einreichen oder das Elster-Portal der Finanzverwaltung nutzen.
„Das ist wirklich praktisch“, sagt Steuerberater Martin Schöning. „Im Anschluss müssen Steuerpflichtige nur noch ihre steuersenkenden Kosten ergänzen, damit eine Steuerrückzahlung in greifbare Nähe rückt.“ Der Aufwand, alles sorgfältig auszufüllen, kann sich ordentlich lohnen: Zuletzt erhielten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schnitt immerhin 1095 Euro zurück.
Finanzämter brauchen länger als sonst wegen blockiertem Gesetz
Doch wer sich jetzt direkt an die Erklärung heranwagt und sie umgehend einreicht, muss mitunter damit rechnen, dass die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sich etwas mehr Zeit als üblich lassen. Das liegt am Wachstumschancengesetz. Dieses enthält Anreize, die Unternehmen zu mehr Investitionen und Innovationen bewegen sollen. Es beinhaltet aber auch einige neue Steuerregeln, die meisten für 2024, manche aber auch noch für das Steuerjahr 2023.
Der Bundestag hatte das Wachstumschancengesetz bereits Mitte November beschlossen. Der Bundesrat jedoch blockierte das Gesetz, also musste es in den Vermittlungsausschuss. Nun steht eine abgespeckte Version zur Abstimmung. Diese ist für den 22. März geplant.
Ob der Bundesrat diesmal sein Ok gibt, hängt von der Union aus CDU und CSU ab. Sie macht ihre Zustimmung von der Rücknahme einer Maßnahme abhängig, die gar nicht in diesem Gesetzespaket enthalten ist: die Abschaffung der Agrardiesel-Subventionen. Bevor im Gesetzgebungsverfahren keine Einigung erzielt wird, könnten Finanzämter die Bearbeitung der Steuererklärungen 2023 also aufschieben. „Bis April werden viele Finanzbeamte die eingegangenen Steuererklärungen vermutlich liegenlassen“, sagt Steuerexperte Schöning. „Es sind einfach noch einige Fragen offen.“
Fristen für die Steuererklärung beachten
Spätestens bis die ersten Steuerpflichtigen verpflichtend die Steuererklärung für 2023 abgeben müssen, wird es hoffentlich Antworten und Entscheidungen geben. Doch wen betrifft die Abgabepflicht überhaupt? Ein Großteil der Steuerpflichtigen hat keine Wahl. Bei ihnen vermutet das Finanzamt, dass es Einnahmen noch nicht kennt und Steuern ausstehen oder dass ihre Vorauszahlungen insgesamt zu niedrig angesetzt waren. Darunter fallen unter anderem Gewerbetreibende und Selbstständige, aber auch Angestellte, die etwas nebenher verdient oder nach den Steuerklassen 5, 6 oder 4 mit Faktor besteuert wurden. Von ihnen will das Finanzamt auf jeden Fall eine Steuererklärung haben.
Die allgemeine Frist für alle, die abgeben müssen, hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach verschoben. Im Vergleich zum Vorjahr rutscht sie nun wieder einen Monat nach vorne. Die Steuererklärung für 2023 muss bis spätestens Montag, 2. September 2024, beim Finanzamt eingehen werden. Das gilt zumindest für alle Verpflichteten, die sich selbst kümmern. Wer die Steuererklärung mit Hilfe eines Steuerberatungsbüros oder eines Lohnsteuerhilfevereins anfertigt, hat länger Zeit. In diesem Fall gilt als Abgabefrist erst der 2. Juni 2025. Nur in Ausnahmefällen kann das Finanzamt eine frühere Abgabe verlangen.
„Gelassener können diejenigen ihre Steuererklärung angehen, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, sondern freiwillig einreichen“, so Steuerberater Schöning. Sie können noch bis zu vier Jahre später mit dem Finanzamt abrechnen: Für das Steuerjahr 2023 ist der Stichtag daher der 31. Dezember 2027. Dementsprechend können freiwillig Erklärende bis Ende 2024 noch ihre Steuererklärung für 2020 einreichen.
Fristverlängerung nur ausnahmsweise
Offene Gesetze, verschiedene Fristen: Der perfekte Zeitpunkt für die Steuererklärung ist individuell. Zu früh brauchen Steuerpflichtige sich nicht ranmachen, zu viel Zeit sollten sie sich aber auch nicht lassen – das Finanzamt überwacht Fristen durchaus streng.
Wer die Steuererklärung später als vorgegeben einreichen will, kann das formlos beim zuständigen Finanzamt beantragen, bestenfalls mit einem alternativen Abgabedatum. „Fristverlängerung gewähren Finanzbeamte aber nur in begründeten Ausnahmefällen“, erklärt Martin Schöning. „Die Verspätung darf nicht selbst verschuldet sein.“ In Frage kommen Gründe wie Krankheit, längere Auslandsaufenthalte oder ausstehende Unterlagen.
Ist das Finanzamt mit dem späteren Termin einverstanden, wird es den Antrag gar nicht beantworten. Es stimmt in der Regel stillschweigend zu. Üblicherweise meldet es sich auf einen Fristverlängerungsantrag nur zurück, wenn es diesen ablehnt oder den vom Steuerpflichtigen beantragten späteren Abgabezeitpunkt vorzieht. Fehlen etwa noch Unterlagen, kann das Finanzamt im Zweifel einen vorläufigen Bescheid erlassen und diesen nachträglich berichtigen.