Bis das der Tod euch scheidet, ist eine romantische Vorstellung. In der Realität erfüllt sie sich für etwa jedes dritte Ehepaar nicht. Sie scheidet nach statistischen 15,1 Jahren nicht der Tod, sondern ein Familiengericht.
In diesem Trennungsprozess sieht sich das Gericht auch die während der Ehe erworbenen Renten- und Pensionsansprüche an. Um sie anschließend so aufzuteilen, dass beide nach der Scheidung die gleichen Rentenansprüche aus der Ehezeit haben. Das ist der sogenannte Versorgungsausgleich. Es sei denn, ein Ehevertrag regelt rechtsfest etwas anderes. Ausgeglichen werden Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungssysteme wie die der Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte. Dazu Betriebsrenten sowie private Renten.
Folgen des gesetzlichen Versorgungsausgleichs
In so einem Versorgungsausgleich gibt die Frau beispielsweise Entgeltpunkte von ihrer Gesetzlichen Rentenversicherung an den Mann ab, während er von seiner Pension Ansprüche an sie abtreten muss. Hat nur die Ehefrau Rentenansprüche erworben, weil sie erwerbstätig war und er sich überwiegend um das Familienmanagement gekümmert hat, erhält er von ihr die Hälfte ihrer in der Ehe erarbeiteten Rentenanwartschaften. Schließlich war man mal ein Team und ein Team teilt. So schreibt es auch das Bürgerliche Gesetzbuch vor.
Übrigens ist das einer von mehreren Gründen, sich nicht auf einen Haupternährer oder eine Haupternährerin allein zu verlassen – oder Jahrzehnte gering beschäftigt zu sein. Stichwort: Ein Mann ist keine Altersvorsorge! Eine Frau ebenso wenig. Denn die Gesetzliche Rente ist inzwischen so konzipiert, dass sie noch nicht einmal für einen reicht. Geschweige denn für zwei. Und auch Pensionen fallen nicht immer üppig aus.
Anpassungsmöglichkeiten bei Tod des Ex-Ehepartners
Der Versorgungsausgleich ist verbindlich. Der Gesetzgeber hat Geschiedenen aber im Versorgungsausgleichsgesetz Hintertüren offen gelassen. Eine davon ist, den Ausgleich nachträglich zu ändern. Und hier kommt der Tod wieder ins Spiel.
Stirbt ein Ex-Ehepartner, bevor er oder sie in den Genuss seiner Rente kommt oder hat weniger als drei Jahre Rente erhalten, kann das Abgeben von Anwartschaften rückgängig gemacht werden. Allerdings nur in den gesetzlichen Versicherungssystem, nicht für private Rentenversicherungen oder Betriebsrenten. Der Gesetzgeber bezeichnet das als „Anpassung wegen Tod“. Grundlage ist Paragraf 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich.
Keine automatische „Anpassung wegen Tod“
Eine Anpassung erfolgt allerdings nur auf Antrag. Bei der Rentenversicherung Bund beantragten 2023 fast 37.400 Menschen eine „Anpassung wegen Tod“. Fast 40 Prozent wurden positiv entschieden.
Der Antrag ist an keine Frist gebunden. Erfährt man vom frühen Tod erst Jahre später, kann er immer noch gestellt werden. Wird er genehmigt, wird die ungekürzte Rente ab dem Folgemonat gezahlt. Bedeutet: Wer im März das Formular einreicht, kann ab April mit einer neu berechneten Rente rechnen, sofern der Anspruch berechtigt ist. Rückwirkende Zahlungen sind nicht vorgesehen.
Vor- und Nachteile der Anpassung: eine sorgfältige Überlegung
Doch Achtung! Bei der Anpassung des Versorgungsausgleiches werden nicht allein die Rentenkürzungen rückgängig gemacht. Sondern auch die Gutschriften! Aus diesem Grund ist die nachträgliche Änderung nur sinnvoll, wenn man selbst mehr abgegeben hat.
Ein Beispiel: Ein Ehemann gleicht 500 Euro aus seiner berufsständigen Ärzteversorgung an seine Ex-Frau aus. Im Gegenzug muss sie an ihn 300 Euro aus ihrer gesetzlichen Rente abtreten. Verstirbt er im zweiten Rentenjahr, würde sie sich mit einer Anpassung schlechter stellen. Denn sie würde zwar ihre 300 Euro zurückerhalten, müsste aber die Gutschrift von 500 Euro hergeben. Verstirbt sie dagegen früh, kann er seine 500 Euro zurückfordern, muss dafür aber ihre 300 Euro hergeben. Er würde sich also um 200 Euro besserstellen.
Diese Hin- und Her-Rechnung erfolgt dabei in allen betroffenen Altersvorsorgesystemen. Hinzu kommt: Der Antrag muss bei allen separat gestellt werden. Sind Versorgungswerke, die Gesetzliche Rentenversicherung und Pensionen involviert, wird es kompliziert.
Vor Antragstellung unabhängige Rentenberaterin kontaktieren
Das sollte aber niemanden abhalten, sein Recht bei frühzeitigem Tod des früheren Ehepartners zu nutzen. Es gibt kompetente Hilfe. Unabhängige Rentenberaterinnen und -berater prüfen alle Ansprüche und Folgen eines Antrags. Deshalb: Vor einer möglichen Antragstellung unbedingt eine Rentenberaterin aufsuchen!
Wie Sie eine oder einen Berater finden? Durch eine Internetrecherche. Einfach in das Suchfeld im Internet-Browser eingeben: Rentenberaterin + Wohnort.
Bleibt die Frage: Woher wissen, wie es dem Ex-Gatten oder der Ex-Gattin geht? Von der Rentenversicherung und den anderen beteiligten Rententrägern erfahren wir nichts von einem frühzeitigen Ableben.
Mein Tipp: Vor Rentenbeginn des Ex-Gatten Nachforschungen anstellen, wie es ihm oder ihr geht. Wenn man nicht ohnehin Kontakt hält. Und dann noch einmal kurz vor der Drei-Jahres-Frist nach Rentenbeginn. Wäre doch schade um die Anwartschaften, wenn sie als Rente beiden nicht zugute kommen.