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Verbraucherschutz Tipps und Urteile für Bausparer

Bausparen erfreut sich in Deutschland immer noch großer Beliebtheit
Bausparen erfreut sich in Deutschland immer noch großer Beliebtheit
© Getty Images
Mit diesen Methoden quälen Bausparkassen ihre Kunden – und so können Sie sich gegen die Tricks der Unternehmen zur Wehr setzen

#1 Kündigungen

Zuteilungsreif sind Verträge etwa, wenn Anleger einen Teil der Bausparsumme angespart haben. Das sind je nach Vertrag meist 40 bis 60 Prozent. Die Sparer können dann das Darlehen beantragen. Wenn Verträge zehn Jahre zuteilungsreif sind, dürfen die Bausparkassen sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von Anfang 2017 normalerweise kündigen (Az. XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16).

#2 Gebühr in der Sparphase

Möchte eine Kasse Gebühren einführen, während Anleger ihren Vertrag besparen, muss sie dafür die Allgemeinen Bausparbedingungen ändern – und braucht die Zustimmung der Kunden. Bedeutet: „Anleger können den Gebühren einfach schriftlich binnen der gesetzten Frist widersprechen, dann müssen sie die nicht zahlen“, sagt Anwalt Simon Bender. Wer das vergisst, dem bleibt nur eine Klage. Ein Verfahren lohnt jedoch wegen des geringen Streitwerts nicht. Kunden sind darauf angewiesen, dass etwa Verbraucherzentralen klagen. Gegen die Debeka führt die Verbraucherzentrale Sachsen ein Verfahren vor dem Landgericht Koblenz (Az. 16 O 133/17). Gewinnen die Verbraucherschützer, können Kunden die Gebühren womöglich zurückholen.

#3 Gebühr in der Kreditphase

In der Darlehensphase sind Kontogebühren unzulässig, hat der BGH im Frühjahr 2017 geurteilt (Az. XI ZR 308/15). Kunden können gezahlte Gebühren unter Umständen zurückverlangen. Die Verbraucherzentralen bieten dafür online einen Musterbrief an.

#4 Ärger mit Bonuszinsen

Zur Verrechnung von Bonuszinsen mit dem Sparguthaben bei zuteilungsreifen Verträgen gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung. Verbraucher haben aber durchaus Chancen, ein Verfahren zu gewinnen, wie Urteile des Oberlandesgerichts Celle belegen (u. a. Az. 3 U 37/16). Die Urteile sind jedoch nicht rechtskräftig geworden, weil Bausparkasse und Sparer sich verglichen, bevor der BGH als nächste Instanz entscheiden konnte. Auch kein Urteil des BGH gibt es zu dem Fall, dass Bausparkassen den Bonuszins einfach mit Erreichen der Bausparsumme streichen. Schützenhilfe für Kunden liefert immerhin das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 9 U 151/11). Wer von vornherein juristischen Ärger vermeiden will, spart weiter, bis die Bausparsumme fast erreicht ist, und teilt der Kasse dann den Darlehensverzicht mit.

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