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Steuern Lässt sich das Corona-Homeoffice absetzen?

Symbolbild Homeoffice
Symbolbild Homeoffice
© Getty Images
Die meisten Menschen können das Corona-Homeoffice nicht absetzen. Experten verlangen von der Politik ein Umdenken und raten, auch für die Heimarbeit am Esstisch Belege zu sammeln.

Das Homeoffice wurde durch die Corona-Krise von der Ausnahme zum Regelfall. Das führt dazu, dass sich Millionen von Arbeitnehmern mit Blick auf die Steuererklärung 2020 erstmals fragen: Kann ich die Heimarbeit eigentlich absetzen? Für die meisten Betroffenen dürfte das leider nicht infrage kommen. Denn während von ihnen in der Krise Flexibilität verlangt wurde, beharrt das Steuerrecht noch auf der strikten Trennung von Privat- und Berufsleben. Vorsorgen kann man trotzdem.

Homeoffice ohne Arbeitszimmer

„Nach aktuellem Steuerrecht können Arbeitnehmer die Kosten für ihr Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn es sich dabei um einen eigenen Raum handelt“, informiert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH), der nach eigenen Angaben größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands. Ein Durchgangszimmer, den Küchentisch oder die Ecke im Wohnzimmer erkenne das Finanzamt nicht an. Denn das Arbeitszimmer müsse fast ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt werden. Die VLH forderte hier ein Entgegenkommen der Politik: „Bundesregierung und Finanzministerium sollten für das Steuerjahr auch die tatsächlichen Kosten für eine Arbeitsecke anerkennen sowie anteilig die Kosten für Strom, Telefon oder Miete – genau wie für den privat finanzierten Bürostuhl oder Computer.“

Ob solche Änderungen umgesetzt werden, lässt sich nicht abschätzen. Die Experten raten Betroffenen ohne Arbeitszimmer aber, für diesen Fall vorzusorgen. Sie geben diese Tipps:

  • Arbeitnehmer sollten sich eine schriftliche Bescheinigung ihres Arbeitgebers ausstellen lassen, in welchem Zeitraum ihr Arbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung stand und der Arbeitnehmer deshalb von zu Hause aus arbeiten musste.
  • Arbeitnehmer sollten möglichst präzise aufzeichnen, wann sie ihre Arbeitsecke genutzt haben – zum Beispiel in Form einer Tabelle mit Datum und Anzahl der Stunden.
  • Sammeln Sie Rechnungen für Ausgaben für Arbeitsmittel, zum Beispiel Druckerpapier, Schreibmaterial, Strom- und Telefonkosten – vorausgesetzt, der Arbeitgeber erstattet diese Kosten nicht (etwa durch eine Homeoffice-Unkostenpauschale).

Die VLH rät: „Je detaillierter die Aufzeichnungen und die Nachweise sind, desto größer sind die Chancen, dass die Finanzämter die Aufwendungen anerkennen.“ Das gilt aber nur für den Fall, dass sich die aktuelle Rechtslage zur Heimarbeit ändert.

Arbeitszimmer absetzen

Aktuell können Menschen, bei denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, die Kosten laut VLH in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Wer in dem separaten Arbeitszimmer zu Hause nur bestimmte Aufgaben erledigt, für die beim Arbeitgeber kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann pro Jahr maximal 1250 Euro absetzen. Das gilt laut VLH beispielsweise für Lehrer oder Außendienstmitarbeiter.

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