„Der Vermieter kann ein Mietverhältnis (…) nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter (…) die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht.“ Art. 5, §2, Abs. 1 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie
Die Empörung war groß. Als im April 2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie“ in Kraft trat, kündigten einige Unternehmen prompt an, ihre Mietzahlungen wegen des Lockdowns einzustellen, darunter Adidas und H& M. Erst als sogar die Bundesjustizministerin verkündete, dass es „nicht akzeptabel“ sei, wenn finanzstarke Unternehmen nun einfach ihre Mieten nicht mehr zahlten, ließ Adidas ab und überwies.
Der Fall zeigte, dass das eilig verabschiedete Gesetz unklar war – und man nicht einfach davon ausgehen konnte, dass es nur die nutzen, die in Not sind. Tatsächlich erlaubte das Gesetz Mietern, von April bis Ende Juni weniger zu zahlen. Die Mietstundung galt für alle, deren Zahlungsausfall belegbar auf der Corona-Pandemie beruhte, Verbraucher und Gewerbemieter. Sie sollten bis Mitte 2022 Zeit haben, die Mietschulden abzutragen.
Das Corona-Abmilderungsgesetz ist längst passé, eine Verlängerung bei privaten Wohnungsmietern auch gar nicht nötig, da die Mietausfallrate laut Großvermietern wie Vonovia oder LEG bei weniger als zwei Prozent lag. „Letztlich scheinen die sozialen Netze zu funktionieren, die Mieten konnten weiter gezahlt werden“, sagt Michael Voigtländer vom Institut der deutschen Wirtschaft.
Komplizierter ist die Lage im Einzelhandel. Dort sind viele Läden seit Monaten geschlossen, die Umsätze weg und die Frage offen, ob es nun legal ist, dass Läden ihre Mietzahlungen einstellen, wenn sie im Lockdown schließen müssen. Zwar hat der Bund Ende Dezember juristisch nachgebessert. Die Pandemie wird nun im BGB (Artikel 240 EG, §7) als schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage „vermutet“. Keine Rolle spielt aber, wie es Mietern finanziell geht oder ob sie Überbrückungshilfen kriegen, mit denen sie Miete zahlen könnten.
Richtig klar jedoch ist das auch nicht: Vor den Gerichten jedenfalls herrscht Kakofonie. Das bekam jüngst der Textildiscounter Kik zu spüren. Während das OLG Dresden eine Halbierung der Kaltmiete für die Dauer des Lockdowns als gerecht ansah, befand das OLG Karlsruhe für eine andere Kik-Filiale, dass die April-Miete voll zu zahlen sei. Zwei Urteile, die übrigens am selben Tag fielen und deren jeweilige Verlierer nun vor den BGH ziehen. Der soll reparieren, was der Gesetzgeber verbockt hat.
Testurteil: Mangelhaft