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Kurzarbeit Die wichtigsten Fragen rund um Kurzarbeit

Kurzarbeit
© Free-Photos / Pixabay
Auch nach der Bewilligung von Kurzarbeitergeld gibt es viele Fragen. Hat Kurzarbeit Folgen für Rente und Arbeitslosengeld, darf gekündigt werden, kann man die Zeit für Weiterbildung nutzen?

Rentenanspruch

Durch Kurzarbeit soll sich die soziale Absicherung von Beschäftigten nicht verschlechtern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichten die Beiträge wie gehabt gemeinsam, dies aber auf Grundlage des jetzt niedrigeren Lohns. „Damit keine Nachteile bei der späteren Rentenhöhe entstehen, werden zusätzlich auf Grundlage von 80 Prozent des Entgeltausfalls (Differenz zwischen dem Soll-und Istentgelt) Beiträge erbracht, die vom Arbeitgeber alleine getragen werden“, informiert das Bundesarbeitsministerium (BMAS). Ver.di formuliert den Sachverhalt so: „Soweit Sie wegen der ausgefallenen Arbeit Kurzarbeitergeld beziehen, muss der Arbeitgeber für den 'fiktiven Einkommensteil' die vollen Beiträge zahlen. In der Sozialversicherung entstehen für Sie also keine Nachteile.“

Fragen zu den Auswirkungen von Kurzarbeit gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 480 70.

Arbeitslosengeld

Auch beim Arbeitslosengeld sollen frühere Bezieher von Kurzarbeitergeld gegenüber ihren Kollegen nicht benachteiligt werden. Zum einen wirkt sich Kurzarbeit nicht auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus. „Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn Beschäftigte im Rahmen der Kurzarbeit keine Arbeitsleistung mehr erbringen“, erklärt das BMAS. „Zeiten des Kurzarbeitergeldbezuges tragen wie 'normale' Beschäftigungszeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei und werden auch bei der Ermittlung der Anspruchsdauer berücksichtigt.“

Derselbe Grundsatz gilt bei der Höhe des Arbeitslosengelds. „Falls Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld arbeitslos werden, berechnet sich das Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Damit ist grundsätzlich gewährleistet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine leistungsrechtlichen Nachteile erfahren, wenn sie nach dem Kurzarbeitergeldbezug arbeitslos werden sollten“, heißt es beim BAMS.

Kündigung

Schwieriger sieht es bei der Frage aus, ob Beschäftigte entlassen werden dürfen, wenn sie Kurzarbeitergeld beziehen. Die Einführung von Kurzarbeit beruht auf der Annahme, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist. Das würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sprechen, bei der eine Kündigung das letzte Mittel ist. Allerdings ist die Einführung von Kurzarbeit kein Kündigungsschutz. Denn die Lage für das Unternehmen kann sich ändern. Betriebsbedingte Kündigungen sind laut BMAS möglich, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit der betroffenen Arbeitnehmer auf Dauer entfallen.

Weiterbildung

Kurzarbeit kann positiv genutzt werden, beispielsweise für die berufliche Weiterbildung. Hier ist wie gehabt eine Förderung durch die Agentur für Arbeit möglich, die bei positivem Bescheid einen Bildungsgutschein ausstellt. Arbeitgeber, die Beschäftigte für eine Qualifizierungsmaßnahme freistellen und während dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen, können bei der Agentur für Arbeit einen Zuschuss beantragen. Wer vor Einführung von Kurzarbeit eine berufsbegleitende Weiterbildung (abends oder am Wochenende) begonnen hat, kann diese fortführen.

Wurde der Arbeitnehmer für die Qualifizierung freigestellt, weil sie ganz oder teilweise während der Arbeitszeit stattfindet, wird es etwas komplizierter. Hier ist laut BMAS zu beachten, „dass Kurzarbeitergeld für wirtschaftlich bedingte Ausfallzeiten gezahlt wird. Die Freistellungszeiten sind in diesen Fällen jedoch weiterbildungsbedingt, sodass hier weiterhin Lohnanspruch besteht“. Außerdem dürfe die Teilnahme an der Weiterbildung der Rückkehr zur normalen Arbeitszeit nicht entgegenstehen. „Grundsätzlich muss sich die Weiterbildung daher zeitlich der ganz oder teilweise entfallenden Kurzarbeit anpassen lassen und bei Rückkehr zur Regelarbeitszeit enden“, betont das Ministerium. „Wenn der Arbeitgeber zustimmt und die Beschäftigte oder den Beschäftigten weiter freistellt, kann die Weiterbildung gegebenenfalls auch über das Ende der Kurzarbeit hinaus fortgesetzt werden.“

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