Kann der Arbeitgeber die Rückkehr aus dem Homeoffice erzwingen?
„Generell gilt: Der Arbeitgeber darf das Arbeiten von Zuhause weder einseitig anweisen noch darf er ohne entsprechende Grundlage eine Vereinbarung zum Homeoffice - sofern es eine gab - einfach beenden“, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund auf seiner Internetseite. Firmen müssten sich an die Regeln, Fristen und Bedingungen halten, die etwa in einer Betriebsvereinbarung zur Heimarbeit festgehalten wurden. „Was nicht geht, ist die vollkommene Willkür und der Wildwuchs, den es durch die Corona-Pandemie beim Homeoffice auch gegeben hat und immer noch gibt“, bekräftigt der DGB und forderte, dass ein gesetzliches Recht auf Homeoffice wie angekündigt im Herbst kommt.
Was ist mit dem Schutz im Büro?
Arbeitgeber müssen laut DGB dafür sorgen, dass Beschäftigte ihre Arbeit ohne Ansteckungsrisiko erledigen können. Es gebe beim Arbeitsschutz allerdings keine Standardlösungen, da die Bedingungen in Unternehmen teils sehr unterschiedlich seien. „Die Betriebe brauchen deshalb individuelle Arbeitsschutzkonzepte. Solche Konzepte müssen im Zusammenspiel mit dem Betriebs- oder Personalrat, den Betriebsärzten und den für die Arbeitssicherheit zuständigen Personen verabschiedet werden“, heißt es bei der Gewerkschaft.
Müssen alle Mitarbeiter gleichzeitig vom Homeoffice zurückkehren?
Ältere Menschen oder Personen mit Vorerkrankungen gelten in der Corona-Krise als Risikogruppen. „Gegenüber besonders schutzbedürftigen Beschäftigten haben Arbeitgeber eine gesteigerte Fürsorgepflicht und müssen unter Umständen auch besondere Vorkehrungen treffen“, teilt der DGB mit.
Dürfen Arbeitsplätze im Büro wegen Abstandsregeln zusammengestrichen werden?
Für den DGB ist klar: „Die Arbeit im Homeoffice sollte immer freiwillig sein und der Arbeitsplatz im Betrieb muss in jedem Fall erhalten bleiben.“ Weiter hieß es: Wenn ein Arbeitgeber Schreibtische auseinanderrückt und deshalb die Belegschaft abwechselnd im Büro und im Homeoffice arbeiten lassen will, muss laut der Gesetzeslage der Betriebsrat beteiligt werden.
Kommt die Rückkehr ins Büro einer „Versetzung“ gleich?
Das kann laut der Gewerkschaft tatsächlich der Fall sein: „Eine Rückholung aus dem Homeoffice ist vergleichbar mit einer Versetzung eines Beschäftigten von einer Filiale in eine andere, wenn das Homeoffice länger als einen Monat andauert.“ Wegen der veränderten Arbeitsumstände für die Betroffenen müsse der Betriebsrat deshalb vor der Rückkehr beteiligt werden. „Er muss seine Zustimmung geben oder der Arbeitgeber muss diese Zustimmung vorm Arbeitsgericht einholen“, meint der DGB.