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Immobilien Hausbau: So sichern Sie sich gegenüber Vertragspartnern ab

Symbolbild: Immobilien
Symbolbild: Immobilien
© Pixabay
Wer eine Immobilie baut, steht vor vielen vertraglichen Herausforderungen. Wir erklären, wie man sich dabei absichert

Welche Rechtsgrundlagen gelten für Bauverträge?

Allgemein gilt für Einzelverträge mit Bauunternehmen und Handwerksbetrieben sowie für Verträge mit Generalunternehmern das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieses ist allerdings nicht speziell auf Bauverträge zugeschnitten. Deswegen wurde mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) ein besonderes Regelwerk für Bauvertragsrecht erstellt. Sie gilt allerdings nur, wenn dies zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart wurde. Für Bauträgerverträge, die eine Kombination aus Kaufvertrag (für das Grundstück) und Werkvertrag (für die Bauleistung) darstellen, gelten die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Wie und wann zahle ich?

Die Makler- und Bauträgerverordnung schreibt einen Zahlungsplan nach Baufortschritt vor. Der Bauträger darf das Geld nur für das betreffende Projekt verwenden. Mit Bauunternehmern werden Zahlungen frei vereinbart. Es empfiehlt sich aber auch hier ein an die MaBV angelehnter Zahlungsplan.

Wie erfolgen Abnahme und Qualitätskontrolle?

Abnahme bedeutet, dass der Auftraggeber die Leistung des Bauunternehmers oder Bauträgers „als im Wesentlichen vertragsgerecht“ anerkennt. Falls danach noch Mängel sichtbar werden, liegt die Beweislast beim Bauherrn oder Käufer. Deshalb ist es wichtig, immer auf einen förmlichen Abnahmetermin mit dem Unternehmen zu bestehen und einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Welche Gewährleistungsfristen gelten?

Bei Verträgen nach BGB fünf Jahre, nach VOB/B vier Jahre. Wenn der Bauherr einen Mangel anzeigt, beginnt bei VOB/B eine neue Gewährleistungsfrist. Bei Bauträgerverträgen nach MaBV gilt die fünfjährige gesetzliche Gewährleistungsfrist.

Was passiert, wenn die Immobilie nicht pünktlich fertig wird?

Der Fertigstellungstermin muss vertraglich geregelt sein. Für den Fall von Verzögerungen sollten mit dem Vertragspartner Verzugsstrafen vereinbart werden.

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