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Steuern Geld-zurück-Garantie: 30 Steuer-Tipps für 2020

Die Steuererklärung ist immer ein lästiger Wust
Die Steuererklärung ist immer ein lästiger Wust
© Charlotte Pollet
Zum 31. Oktober wird die Steuererklärung für das Corona-Jahr 2020 fällig. Dank zahlreicher Ausnahmen und neuer Regeln können sich viele Steuerpflichtige aber Geld zurückholen. Capital hat 30 Tipps zusammengestellt, die Ihnen dabei helfen

Betrieb oder Geschäft über Monate geschlossen; arbeiten und Kinder zu Hause; viele zusätzliche Ausgaben für Rechner und Homeschooling: Im besten Fall hat Corona unser Leben und unsere Jobs nur kräftig durchei­nandergewirbelt – für viele war und ist die Pandemie jedoch eine existenzielle Belastung.

Deshalb hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr zahlreiche Hilfen und Zuschüsse aufgelegt und etliche Sonderregelungen im Steuerrecht geschaffen, die Betroffene entlasten sollen und für alle Steuerzahler jetzt wichtig werden. Für die sonst so lästige Steuererklärung sollte man sich in diesem Jahr etwas mehr Zeit nehmen. Denn nach dem ­anstrengenden Jahr der Pandemie winkt vielen wenigstens eine höhere Rückzahlung – hier gibt es die wichtigsten Tipps für Arbeitnehmer, Selbstständige, Familien und Vermieter.

Tipps für Angestellte

#1 Kurzarbeitergeld richtig abrechnen

Bei der Steuerabrechnung für die Jahre 2020 und 2021 drohen Nachzahlungen, wenn Sie mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben. Als Lohnersatzleistung bleiben Kurzarbeitergeld und Arbeitgeberzuschuss zwar steuerfrei, zählen aber bei der Festlegung des Steuersatzes zum steuerpflichtigen Einkommen. Dies erhöht den Steuersatz für das übrige Arbeitseinkommen – das ist der sogenannte Progressionsvorbehalt.

Einfach wegducken geht nicht, denn Arbeitsagentur und Krankenkassen melden sämtliche Lohnersatzleistungen den Finanzämtern. Der Arbeitnehmer erhält darüber eine Bescheinigung, damit er weiß, was in der Steuererklärung zu berücksichtigen ist. Für die Steuerabrechnung gilt der Bruttoleistungsbetrag (BFH-Urteil vom 5. März 2009, Az. VI R 78/06).

Tipp: In den Steuerformularen für 2020 fragt das Finanzamt in Zeile 43 des Hauptvordrucks und in Zeile 28 der Anlage N für Arbeitnehmer nach Lohnersatzleistungen. Die Vordrucke enthalten den freundlichen Hinweis, man müsse eigentlich nichts mehr eintragen, da die Beamten ungeprüft die gemeldeten Lohnersatzleistungen in die Steuerabrechnung übernehmen. Doch Vorsicht: Die gemeldeten Zahlen müssen nicht immer stimmen – etwa weil man Teilbeträge zurückzahlen musste. In jedem Fall lohnt es sich, den Steuerbescheid und die Bescheinigungen von Jobcenter oder Krankenkasse abzugleichen. Gibt es ungeklärte Differenzen, legt man Einspruch ein.

#2 Alle Kosten für den Job zusammenstellen

Kontern kann man die Nachforderung des Finanzamtes nur mit der konsequenten Abrechnung aller möglichen Jobkosten über die Anlage N der Steuererklärung. Sie müssen dafür aber über den Pauschbetrag von 1000 Euro kommen, auf den jeder Arbeitnehmer Anspruch hat – das ist leider gar nicht so trivial.

#3 Pendlerpauschale oder Ein Abo für die S-Bahn?

Am ehesten klappt das mit der Pendlerpauschale – für jeden Arbeitstag, den man 2020 zum Job gefahren ist, gibt es 30 Cent pro Kilometer. Ab 2021 steigt die Pauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent.

Tipp: Bei 30 Tagen Urlaub und einer Fünf-Tage-Woche akzeptiert der Fiskus eine Abrechnung für 220 Arbeitstage, bei einer Sechs-Tage-Woche sind es bis zu 270 Tage. Saß man wegen Corona und Homeoffice zu Hause, darf man diese Tage aber nicht abrechnen. „Wer wenig gefahren ist, aber beruflich bedingt ein Jahresticket für den ÖPNV hat, sollte rechnen, was mehr lohnt: die tatsächlichen Ticketkosten oder die Pendlerpauschale“, rät Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.

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