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Recht so Diese fünf Urteile sollten Sie kennen

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist das oberste Gericht
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist das oberste Gericht
© Arnulf Hettrich / IMAGO
Ob bei Kontogebühren, Steuern oder Klagerechten – im vergangenen Monat haben der Bundesgerichtshof einige Urteile gefällt, die Wohnungsbesitzer und Anleger kennen sollten. Auch von einer Regelung des Bundesfinanzministeriums profitieren Verbraucher

#1 Kontoführungsgebühren müssen erstattet werden

Das Urteil des BGH zu den Kontogebühren, nach dem Banken nicht einfach die Preise für Konten anheben dürfen, nur weil die Kunden der Ankündigung nicht widersprochen haben, dürfte für Kunden ein kleines Extra-Urlaubsgeld in diesem Jahr bedeuten – und für Finanzinstitute sehr teuer werden: Die Urteilsbegründung liegt nun vor und ist sehr eindeutig: Die Erhöhungen müssen rückabgewickelt werden. Kunden können für mindestens drei Jahre das zu viel gezahlte Geld zurückverlangen. Dazu müssen sie errechnen, wie hoch das Kontoentgelt bei der letzten Vertragsänderung war, der sie aktiv zustimmten. Das überzählige Geld können sie mit Musterschreiben einfordern. Die Banken könnte das die Hälfte ihrer Jahresüberschüsse kosten. Bundesgerichtshof, XI ZR 26/20

#2 Immobilien: Wohnungsbesitzerklage im Alleingang

Die Reform des Wohneigentumsgesetzes hat einiges neu geregelt – etwa, dass nicht mehr einzelne Wohnungseigentümer Klagen anstrengen können, zum Beispiel gegen Nachbarn, sondern nur noch die gesamte Gemeinschaft. Was aber ist mit Verfahren, die bereits laufen: Müssen die nun eingestellt werden? Nein, so der Bundesgerichtshof, laufende Verfahren können fortgesetzt werden. Denn es sei nicht im Sinne des Gesetzes, jahrelange Gerichtsarbeit durch die Neuregelung hinfällig zu machen. Das gilt, solange die Eigentümergemeinschaft nicht einschreitet. Sie könnte das Verfahren im Namen aller Eigentümer übernehmen oder den Streit so beilegen. Bundesgerichtshof, V ZR 299/19

#3 Immobilien: Mieterkündigung fürs Homeoffice

Bei einer Eigenbedarfskündigung müssen Vermieter genau begründen, warum sie einem Mieter kündigen. Aber sie müssen dabei nicht auf jedes Detail eingehen, befand ebenfalls der Bundesgerichtshof. In dem Fall kündigte ein Elternpaar einem Mieter eine 62-Quadratmeter-Wohnung mit der Begründung, der Sohn benötige mehr Platz für die Arbeit im Homeoffice. Der Mieter wehrte sich dagegen, weil nicht angegeben sei, wie groß die bisherige Wohnung des Sohnes sei. Die Richter urteilten schließlich, dies sei auch nicht nötig. Alle relevanten Informationen seien im Kündigungsschreiben enthalten. Wolle der Mieter dagegen vorgehen, sei es an ihm, zu beweisen, dass die bisherige Wohnung des Sohnes ebenso geeignet sei. Bundesgerichtshof, VIII ZR 346/19

#4 Scheingewinne sind nicht zu versteuern

Es klingt absurd, dass Anleger Gewinne, die ihnen Betrüger lediglich vorgegaukelt haben, versteuern sollten. Aber genau das hatte das Finanzamt von mehreren Anlegern gefordert, die einem Schneeballsystem aufgesessen waren. Der Betrüger hatte in einem Fall der Klägerin angebliche Gewinne von rund 26.000 Euro bescheinigt, die sie von ihm wieder anlegen ließ. Als die Masche aufflog, verlangte das Finanzamt Kapitalertragsteuer für die Gewinne, die es nie gegeben hatte. Denn der Betrüger hatte auf die fiktiven Erträge natürlich keine Steuern entrichtet. Der Bundesfinanzhof entschied nun: Nein, wenn keine Gewinne geflossen sind, werden diese auch nicht versteuert. Bundesgerichtshof, VIII R 42/18

#5 Verluste aus Optionsscheinen absetzen

Privatanleger können Verluste mit Optionsscheinen und Knock-out-Produkten weiterhin unbegrenzt steuerlich geltend machen. Das ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. Juni 2021 an die obersten Finanzbehörden der Länder. Darin heißt es: „Zertifikate und Optionsscheine gehören nicht zu den Termingeschäften.“ Für Anleger bedeutet dies, dass Verluste unbegrenzt gegen Gewinne mit anderen Anlageprodukten verrechnet werden können. Hingegen ist bei Termingeschäften, zu denen das Ministerium unter anderem Futures, Swaps und Differenzkontrakte (CFDs) zählt, die Verlustverrechnung auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzt. BMF, Schreiben vom 3. Juni 2021

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