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Berufsleben FAQ Urlaub: zurückholen, Krankschreibung, stückeln?

Symbolbild Urlaubsplanung
Symbolbild Urlaubsplanung
© dpa
Der gesetzlich verbriefte Anspruch auf Urlaub bringt viele Fragen mit sich. Darf ein genehmigter Urlaub gestrichen werden? Was passiert bei Krankheit? Unser FAQ Urlaub, Teil eins.

Darf der Arbeitgeber den Angestellten aus dem Urlaub zurückholen?

Die Vertretung ist den Aufgaben nicht gewachsen oder plötzlich ist ein großer Auftrag hereingekommen: Manchmal bestehen Chefs darauf, dass die Ferien abgebrochen werden. Dafür gibt es laut der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di aber keine rechtliche Grundlage: „Befindet sich der Beschäftigte bereits im Urlaub, ist ein Rückruf unzulässig.“

Darf der Arbeitgeber einen genehmigten Urlaub streichen?

Auch hier gibt es Planungssicherheit. „Nein. Die einmal erteilte Urlaubsgenehmigung ist verbindlich für beide Seiten. Der Arbeitgeber kann hiervon nicht mehr einseitig abrücken“, informiert ver.di. Im Ernstfall könne nur mit Einverständnis des Betroffenen der genehmigte Urlaub widerrufen werden. Allerdings muss der Arbeitnehmer im Streitfall beweisen, dass ihm der Urlaub genehmigt wurde. Eine schriftliche Bestätigung ist deshalb immer von Vorteile. Die Vereinbarung auf eine Urlaubszeit ist aber auch für den Arbeitnehmer bindend. Möchte er den genehmigten Urlaub verschieben, muss er beim Arbeitgeber nachfragen.

Gehen bei Krankheit in den Ferien die Urlaubstage verloren?

Nein. Der Urlaub soll schließlich der Erholung dienen. Deshalb werden Krankheitstage von der Urlaubsbilanz abgezogen. Diese freien Tage können später nachgeholt werden. Aber auch im Urlaub gilt: Die Arbeitsunfähigkeit muss von einem Arzt bestätigt werden. Das gilt auch beim Aufenthalt im Ausland. Hier sollten Arbeitnehmer besonders darauf achten, dass der Arzt nicht nur ihre Krankheit vermerkt. Entscheidend ist, dass er dezidiert die Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Kann ich meinen Urlaub tageweise nehmen?

Ein verlängertes Wochenende, häufiger mal eine Vier-Tage-Woche – manche Angestellten nehmen einen Teil ihres Jahresurlaubs gern stückchenweise. Bei diesem Sonderwunsch kann der Arbeitnehmerschutz einen Strich durch die Rechnung machen. Dem Gesetz zufolge haben Beschäftigte nämlich pro Jahr Anspruch auf Urlaub an mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen. Diese Regelung zugunsten von Arbeitnehmern kann dazu führen, dass der Chef die Stückelung des Urlaubs untersagt.

Ich trete einen neuen Job an. Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch?

Zunächst einmal wird der Urlaubsanspruch bei jeder Anstellung neu festgelegt. „Der neue Arbeitgeber kann aber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers kürzen, wenn der Urlaub bereits bei dem früheren Arbeitgeber übererfüllt oder abgegolten wurde“, warnt ver.di. Zu diesem Zweck könne der neue Chef vom Angestellten eine Urlaubsbescheinigung des früheren Arbeitgebers für das laufende Jahr fordern.

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