Wohnen an zwei Orten – so geht es vielen Berufstätigen, die aufs Pendeln verzichten und sich stattdessen eine zweite Bleibe in der Nähe des Jobs einrichten. Wochentags verbringen sie ihre Zeit am Arbeitsort, das Privatleben mit Familie, Freunden und Hobbies verschieben sie aufs Wochenende. So ein Doppelleben kann zehren, sowohl an den Kräften wie am Geld. Zumindest die finanzielle Belastung lässt sich abfedern: Wer jobbedingt eine Extra-Wohnung am Arbeitsort anmietet, kann Ausgaben dafür in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Finanzgerichte und Bundesfinanzhof haben in den vergangenen Jahren mehrfach darüber entschieden, welche Kosten eines doppelten Haushalts Steuerrabatt bringen und in welchem Umfang. Neuste Erkenntnis: Die Zweitwohnungssteuer, die Angestellte eventuell für ihre Arbeitswohnung zahlen müssen, gehört zu den notwendigen Kosten der Unterkunft. Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden (Az. VI R 30/21).
Der Dämpfer: Das Finanzamt erkennt für die Unterkunft am Beschäftigungsort lediglich bis zu 12.000 Euro im Jahr an, also maximal 1000 Euro im Monatsschnitt. Unter diese Grenze fällt nun auch die Zweitwohnungssteuer. Haben die anderen Wohnungskosten wie Miete, Betriebskosten, Rundfunkbeitrag oder Reinigungskosten den Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dann darf die Zweitwohnungssteuer nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Das ist insbesondere für alle ärgerlich, deren Arbeitswohnung in einer teuren Metropolregion liegt.
Diese Kosten zählen extra
Anders ist es bei Ausgaben für die Einrichtung der Zweitwohnung. Kosten für den notwendigen Hausrat akzeptiert das Finanzamt zusätzlich zu den beschränkten Unterkunftskosten. Sofern Angestellte für ihre Einrichtungsgegenstände maximal 5000 Euro brutto ausgegeben haben, sollte das Finanzamt diese Anschaffungskosten durchwinken. Bis dahin geht das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.
Für die ersten drei Monate am Arbeitsort können alle mit beruflichem Doppelleben außerdem Verpflegungspauschalen abrechnen. Für An- und Abreisetage machen Angestellte jeweils 14 Euro geltend. Für Tage, die sie vollständig, also 24 Stunden, am Arbeitsort verbracht haben, sind es je 28 Euro. Bietet die Firma allerdings kostenlose Mahlzeiten an, muss man die Pauschalen kürzen: für jedes Frühstück um 20 Prozent, für Mittag- und Abendessen jeweils um 40 Prozent.
Wer seine berufliche Tätigkeit für mindestens vier Wochen unterbricht, etwa für einen längeren Urlaub oder wegen Krankheit, kann anschließend erneut die Verpflegungspauschalen drei Monate lang geltend machen.
Pro Woche können Berufstätige eine Fahrt in die Heimat absetzen. Als Fahrtkosten zählen entweder die Ticketkosten oder die Fahrtkosten entsprechend der Pendlerpauschale: Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Strecke gibt es 30 Cent, ab Kilometer 21 sogar 38 Cent.
Auch die Wohnungssuche und der Umzug in die jobbedingte Zweitwohnung zählen steuerlich. Das Finanzamt akzeptiert Kosten für einen Makler, Reisen zu Wohnungsbesichtigungen sowie am Umzugstag zum Beispiel Ausgaben für den Transport von Einrichtung oder für einen Mietwagen.
Finanzamt prüft jobbedingtes Doppelleben
Bevor die Kosten eines doppelten Haushalts die Steuerlast senken können, schaut das Finanzamt allerdings genau, ob Arbeitsort und Lebensmittelpunkt tatsächlich auseinanderfallen. Dazu müssen beide weit genug voneinander weg sein. Die erste Tätigkeitsstätte muss mehr als 50 Kilometer von zu Hause entfernt liegen, damit steuerlich ein doppelter Haushalt bestehen kann. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung. Zudem sollte man für die Strecke mindestens eine Stunde brauchen. Wer kürzer unterwegs ist, dem darf das Finanzamt tägliches Pendeln zumuten.
Auch sozial müssen sich Arbeitsort und Lebensmittelpunkt unterscheiden. Für Verheiratete ist das meist kein Problem: Das Finanzamt geht davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt eines Menschen dort befindet, wo auch der Partner lebt. Dort sollte man sich regelmäßig aufhalten, soziale Bindungen pflegen und sich zu mindestens 10 Prozent an laufenden Haushaltskosten wie für Miete, Strom und Lebensmittel beteiligen.
Für Unverheiratete und Singles ist die Sache komplizierter: Hier will das Finanzamt meist wissen, warum sich der Lebensmittelpunkt nicht an den Arbeitsort verlagert und ein doppelter Haushalt notwendig wird. Das lässt sich etwa mit einer Partnerschaft in der Heimat, engen Bindungen zu Freunden und Familie und Hobbies begründen.