Die deutschen Bausparkassen haben gleich zwei empfindliche Niederlagen vor Gericht eingefahren: Anbieter dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ab sofort keine Darlehensgebühren mehr verlangen. Wer die Kosten bei der Auszahlung des Kredits ab Januar 2013 bezahlt hat, kann sein Geld nun zurückfordern. Im Dauerstreit um Kündigungen entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe ebenfalls kundenfreundlich. Die Kasse hatte Bausparer rausgeworfen, weil diese ein zuteilungsreifes Darlehen nicht abgerufen hatten.
In Sachen Gebühren ist dank einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung nun klar: Wer 2013 oder später eine Darlehensgebühr – oft einige hundert Euro – gezahlt hat, kann den Betrag ab sofort von seiner Bausparkasse zurückfordern. Oft ist Eile allerdings geboten: Weil möglicherweise eine Verjährungsfrist von drei Jahren greift, kann die Chance für ein Rückforderung schon zum Jahresende für alle ablaufen, die im Jahr 2013 ein Darlehen beantragt haben. Als Soforthilfe bietet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einen Musterbrief.
„Für Gebühren aus der Zeit vor 2013 ist die Rechtslage bislang nicht geklärt“, sagt Markus Feck, Bankjurist bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die in der Sache vor dem BGH geklagt hatte. Sichere Ansprüche bestünden in solchen Fällen nur, wenn Kunden die Verjährung durch eine Beschwerde beim Ombudsmann oder ein Klageverfahren gehemmt hätten.
Bausparer werden unangemessen benachteiligt
Wie viele Verträge von dem höchstrichterlichen Urteil betroffen sind, lässt sich nach Angaben von Verbraucherschützern und Bausparkassen bislang nicht eruieren. Im verhandelten Fall ging es konkret um einen älteren Vertrag von Schwäbisch Hall aus dem Jahr 2000. Damals hatte der Anbieter zwei Prozent der Kreditsumme als Darlehensgebühr festgelegt – bei einem 40.000-Euro-Darlehen also immerhin 800 Euro. Solche Summen forderten auch andere Anbieter – und oft noch längere Zeit, Wüstenrot etwa bis zum Oktober 2013.
Betroffene Bausparer können sich die Gebühren nun sparen. Unwirksam, urteilten die obersten Richter – und begründeten: Die Kassen wälzten ihren eigenen Verwaltungsaufwand auf Kunden ab – und benachteiligten Bausparer damit unangemessen (Az. XI ZR 552/15).
Am gleichen Tag erlitten die Bausparkassen gleich noch eine Schlappe, dieses Mal weil sie unliebsame Kunden gekündigt hatten. Viele Bausparer rufen zuteilungsreife Darlehen inzwischen nämlich gar nicht mehr ab, sondern zahlen weiter ihre Sparraten, um so von den alten, relativ hohen Habenzinsen zu profitieren. Die Bausparkassen kündigen solche Verträge massenhaft. Zu Unrecht, befand jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe im Fall eines Ehepaares (Az. 17 U 185/15). Die Kasse dürfe erst kündigen, wenn die Bausparsumme vollständig erreicht sei.
Weil in dieser Grundsatzfrage mehrere Gerichte unterschiedlich urteilten, wird der Streit aber ebenfalls erst höchstrichterlich geklärt – voraussichtlich im kommenden Jahr.