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Nebenverdienst Nebenverdienst in Kurzarbeit: Das muss man beachten

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Millionen von Deutsche sind in der Corona-Krise in Kurzarbeit. Ein Nebenverdienst ist möglich. Wer beim Spargelstechen oder in systemrelevanten Berufen helfen will, muss aber einiges beachten

#1 Wer schon vor der Einführung der Kurzarbeit einer Nebentätigkeit nachgegangen ist, für den ergeben sich daraus keine Auswirkungen. Die fortgeführte Nebentätigkeit wird also nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

#2 Anders sieht es grundsätzlich aus, wenn Beschäftigte den Verdienstausfall in der Kurzarbeit mit einer Nebentätigkeit zumindest teilweise auffangen wollen. Da sie dadurch mehr verdienen, wird das Entgelt aus der Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

#3 In der Corona-Krise gibt es allerdings eine entscheidende neue Ausnahme. Wer die freie Zeit nutzt, um sich in einem systemrelevanten Bereich zu engagieren, für den bleibt das Nebeneinkommen anrechnungsfrei. Das gilt für den Zeitraum 1. April bis 31. Oktober 2020 (Stand: 17. April).

#4 Es gelten bei der Sonderregelung aber Einschränkungen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer am Ende nicht mehr Geld in der Tasche hat als vorher. Das heißt, die Summe aus dem nun gekürzten Entgelt, dem Kurzarbeitergeld und einem eventuellen Aufstockungsbetrag darf das Soll-Entgelt nicht übersteigen. Andernfalls wird der Nebenverdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Ein Minijob (450 Euro pro Monat) bleibt immer anrechnungsfrei.

#5 Es ist die Aufgabe des Hauptarbeitgebers, die Grenze der Anrechnungsfreiheit des Nebenverdienstes zu prüfen. Er berechnet die Höhe des Kurzarbeitergeldes, indem der Arbeitsausfall im entsprechenden Monat und die Gesamteinkünfte des Beschäftigten, inklusive eventuell dem Nebenverdienst, berücksichtigt werden.

#6 Achtung: Liegt das Ist-Entgelt einschließlich dem Nebenverdienst während der Kurzarbeit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Sozialversicherung (2020: 56.250 Euro jährlich), wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt.

#7 Als systemrelevante Branchen oder Berufe gelten unter anderem:

  • Medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte
  • Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln und Verbrauchsmaterialien
  • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
  • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • Labordiagnostik
  • Apotheken
  • Güterverkehr, zum Beispiel für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel
  • Lebensmittelhandel, zum Beispiel Verkauf oder Auffüllen von Regalen
  • Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft
  • Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln

#8 Für den Nebenverdienst in einem systemrelevanten Beruf während des Bezugs von Kurzarbeitergeld müssen – unabhängig von der Höhe des Verdienstes – keine Abgaben zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. „Ob und inwieweit darüber hinaus Versicherungsfreiheit in den anderen Zweigen der Sozialversicherung gegeben ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften“, teilt das Bundesarbeitsministerium mit.

#9 Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung muss dem Hauptarbeitgeber gemeldet werden. Dasselbe gilt für die Höhe des Nebeneinkommens.

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