Der Gesetzgeber hat 2018 das Investmentsteuergesetz geändert, damit müssen auch Fondserträge aus Altbeständen versteuert werden, die vor 2009 im Depot lagen. Zumindest wenn die Kursgewinne die Freigrenze von 100.000 Euro übersteigen. Werden die Altanteile in Form einer Schenkung zum Beispiel an Ehepartner oder Kinder übertragen, dann bleibt dieser Freibetrag bestehen. Der Bestandsschutz geht also auf den Beschenkten über.
Mehr noch: Die 100.000-Euro-Freigrenze gilt nicht etwa für das gesamte Paket der Fondsanteile, sondern pro Person. Somit kann jeder Beschenkte die Freigrenze von 100.000 Euro in Anspruch nehmen. Das ist bei größeren Fondspaketen eine Möglichkeit, die Freibeträge des Altbestands zu vervielfachen.
Allerdings sollte man aufpassen, bevor man Fondsbestände unter Familienangehörigen verteilt. Denn dabei sind die üblichen Schenkungsteuergrenzen zu beachten: Schenkungen von Eltern an Kinder sind generell nur steuerfrei, wenn sie innerhalb von zehn Jahren einen Betrag von 400.000 Euro je Kind nicht übersteigen (das gilt auch für Immobilien). Bei Ehepartnern beträgt die Freigrenze 500.000 Euro. Darüber hinaus fallen Schenkungsteuern an.
42 Mrd. Euroan Vermögen wurden hierzulande 2018 verschenkt. Der Betrag war zuletzt gesunken. Meist geht es um Betriebsvermögen, das von einer Generation an die nächste weitergegeben wird
Übrigens ist auch bei Aktien die Übertragung durch Schenkung steuerfrei möglich. Hier weisen Steuerberater aber dringend darauf hin, dass man der Bank eine solche „unentgeltliche Übertragung“ zuvor mitteilen sollte. Sonst geht sie davon aus, dass finanzielle Ausgleichszahlungen zwischen den Beteiligten stattfinden. Sie wertet die Übertragung also als Verkauf und behält die Abgeltungsteuer ein. Die Steuer kann dann aber mit der nächsten Steuererklärung zurückgefordert werden. Die Bank meldet die Übertragung der Papiere in jedem Fall dem Finanzamt, das prüft, ob Schenkungsfreigrenzen überschritten sind.
Wie weit der Freibetrag von 100.000 Euro für die Altfonds in vielen Fällen reicht, zeigt dieses Beispiel: Angenommen ein Altdepot hatte bei Einführung der Abgeltungsteuer Ende 2008 einen Wert von 100.000 Euro. Für das neue Investmentsteuergesetz ermittelte der Gesetzgeber Ende 2017 den aktuellen Kurswert (angenommen der lag bei 300.000 Euro) und damit die aufgelaufenen Kursgewinne (200.000 Euro). Sie wurden eingebucht und dem Anleger quasi als dauerhaft steuerfrei „gutgeschrieben“.
Wären die Anteile nun heute 450.000 Euro wert und würden sie verkauft, hätte der Anleger seit 2018 lediglich einen weiteren Kursgewinn von 150.000 Euro erzielt. Nur die wären zu versteuern – und darauf gilt die Freigrenze von 100.000 Euro. Das heißt: Von den 150.000 Euro müssten bloß 50.000 Euro als Kursgewinn versteuert werden – und das, obwohl sich im Beispiel der Depotwert von 100.000 Euro (Ende 2008) auf 450.000 Euro (2020) immens erhöht hätte.
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