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Immobilien Neue Gesetze und Fristen: Diese Änderungen bringt 2024 für Eigentümer

Mehrfamilienhäuser im Europaviertel von Frankfurt
Mehrfamilienhäuser im Europaviertel von Frankfurt
© Klaus Ohlenschläger / Picture Alliance
Der CO2-Preis steigt, die Energiepreisbremse fällt weg, das neue Gebäudeenergiegesetz tritt in Kraft: 2024 bringt für Immobilieneigentümer und auch Mieter einige Änderungen

Vor lauter Haushaltsstreit der Bundesregierung dürfte an manchen Immobilieneigentümern vorbeigegangen sein, dass kommendes Jahr wichtige Änderungen für sie anstehen. Denn dann tritt das viel besprochene Gebäudeenergiegesetz (GEG) in aktualisierter Form in Kraft. Es gilt ab dem 1. Januar und bringt unter anderem Vorschriften für neue Heizungen mit sich. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Neuer CO2-Preis

Immobilienbesitzerinnen, die mit Gas oder Öl heizen, müssen ab 1. Januar 2024 tiefer in die Tasche greifen, denn dann steigt der CO2-Preis um 15 Euro auf 45 Euro pro Tonne ausgestoßenem CO2 – und damit um fünf Euro mehr als von der Ampelregierung ursprünglich angedacht. Im Zuge der Haushaltsdebatte passte die Koalition den Preis nach oben an. 

Seit Anfang 2023 teilen sich Vermieterinnen und Mieter diese CO2-Abgabe. Wer jetzt also die Betriebskostenabrechnung für das abgelaufene Jahr macht, muss die Regelung erstmals berücksichtigen. Wie hoch der Anteil der Vermieter ist, hängt vom Effizienzgrad des Gebäudes ab und kann mit dem Online-Rechner des Bundeswirtschaftsministeriums berechnet werden. Wer ein sehr schlecht gedämmtes Gebäude vermietet, muss unter Umständen bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten tragen.

Energiepreisbremse läuft aus

Ab dem 1. März kehrt die Mehrwertsteuer auf Gas zu ihrem ursprünglichen Prozentsatz von 19 Prozent zurück. Zudem laufen die staatlichen Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom zum 31. Dezember 2023 aus. Dass die staatlichen Entlastungen entfallen, dürfte an der ein oder anderen Stelle für höhere Nebenkosten sorgen. Für 2024 ist so aber zumindest die Abrechnung für Vermieter wieder deutlich einfacher.

Die staatlichen Entlastungen für Gas und Fernwärme für den Abrechnungszeitraum bis Ende 2023 müssen Eigentümerinnen nämlich in der Betriebsabrechnung berücksichtigen: Sie sind verpflichtet, diese an die Mieter weiterzugeben. Dasselbe gilt für den Dezember-Abschlag aus dem Jahr 2022. Diesen übernahm der Bund vollständig für Gas- und Fernwärmekundinnen. Auch diese Entlastung müssen Vermieterinnen an ihre Mieter weitergeben. Vorausgesetzt natürlich, die Versorgung mit Gas oder Fernwärme ist Teil des Mietvertrags. 

Gebäudeenergiegesetz: Förderung und Geschwindigkeitsbonus 

Ab dem 1. Januar dürfen nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. In Neubaugebieten gilt das ab sofort. Außerhalb von Neubaugebieten ist noch so lange Zeit, bis die kommunale Wärmeplanung vorliegt – spätestens ab Mitte 2026 in Großstädten und ab Mitte 2028 in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern ist die GEG-Vorgabe verpflichtend.

Wichtig: Bestehende Heizungsanlagen sind von den aktuellen Vorschriften nicht betroffen. Auch wenn sie kaputt gehen, aber repariert werden können, ist kein Heizungstausch vorgeschrieben, erklärt Martin Brandis, Energieexperte bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale. Er empfiehlt: „Wer eine Heizung hat, die sich ihrem Lebensende nähert, sollte sich frühzeitig über Alternativen informieren.”

Im Rahmen der Bundesförderungen für den Heizungstausch gibt es nämlich auch einen Klima-Geschwindigkeitsbonus: Wer im Eigenheim früher als gesetzlich vorgeschrieben eine alte fossile Heizung austauscht, bekommt eine Förderung über 20 Prozent der Investitionskosten. Momentan werden allerdings keine Förderanträge angenommen oder genehmigt – laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist das Programm pausiert, solange die Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 geprüft werden. Energieexperte Brandis rechnet allerdings damit, dass es Ende Februar wieder anlaufen wird. 

Theoretisch ist es sogar möglich, zwischen Anfang 2024 und dem Moment, an dem die Wärmeplanung der Stadt greift, noch eine neue Gas- oder Ölheizung einzubauen. Wer das tun will, muss sich im Zuge der GEG-Novelle beraten lassen. „Gasheizungen, die ab 2024 neu eingebaut werden, müssen ab 2029 auch zu mindestens 15 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Ob das überhaupt möglich sein wird, ist unsicher,” sagt Brandis. „Außerdem steigen die Emissionskosten für Gas und Öl. In den allermeisten Fällen wird es sinnvoller sein, eine andere Heizungsart zu wählen.“ 

Mit dem Sanierungskonfigurator des Bundeswirtschaftssinisteriums können Hausbesitzer die Auswirkungen, Kosten und Fördermöglichkeiten eines Heizungstausches oder anderer Maßnahmen simulieren.

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