Betrieb oder Geschäft über Wochen geschlossen; arbeiten und Kinder zu Hause: Das zweite Corona-Jahr war kaum besser als das erste. Nach wie vor ist die Pandemie für viele eine existenzielle Belastung. Die zahlreichen Hilfen, die die Bundesregierung im vergangenen Jahr neu aufgelegt oder verlängert hat, konnten die Ausfälle und Belastungen häufig nur begrenzt mildern.
Die gute Nachricht: Etliche Sonderregelungen im Steuerrecht, die der Bund bereits 2020 erlassen hatte, gelten weiterhin. Die Ampel-Koalition hat sie teilweise entfristet, sodass Betroffene sie nun dauerhauft nutzen können, um ihre Steuerlast zu mildern oder Geld vom Finanzamt zurückzubekommen. Bis zum 30. September und damit zwei Monate länger als sonst haben Privatpersonen noch Zeit, ihre Steuererklärung abzugeben. Hier gibt es die wichtigsten Tipps für Arbeitnehmerinnen, Selbstständige, Familien und Vermieter.
Tipps für Angestellte
#1 Kurzarbeitergeld richtig abrechnen
Wenn Sie mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Als Lohnersatzleistung bleiben Kurzarbeitergeld und Arbeitgeberzuschuss zwar steuerfrei, zählen aber bei der Festlegung des Steuersatzes zum steuerpflichtigen Einkommen. Dies erhöht den Steuersatz für das übrige Arbeitseinkommen – das ist der sogenannte Progressionsvorbehalt.
Einfach wegducken geht nicht, denn Arbeitsagentur und Krankenkassen melden sämtliche Lohnersatzleistungen den Finanzämtern. Der Arbeitnehmer erhält darüber eine Bescheinigung, damit er weiß, was in der Steuererklärung zu berücksichtigen ist. Für die Steuerabrechnung gilt der Bruttoleistungsbetrag (BFH-Urteil vom 5. März 2009, Az. VI R 78/06).
#2 Alle Werbungskosten für den Job zusammenstellen
Kontern kann man die Nachforderung des Finanzamtes nur mit der konsequenten Abrechnung aller möglichen Jobkosten über die Anlage N der Steuererklärung. Sie müssen dafür aber über den Pauschbetrag von 1000 Euro kommen, auf den jeder Arbeitnehmer Anspruch hat – das ist leider gar nicht so trivial.
#3 Pendlerpauschale
Am ehesten klappt das mit der Pendlerpauschale – für jeden Arbeitstag, den man 2021 zum Job gefahren ist, gibt es 30 Cent pro Kilometer. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich dieser Betrag neuerdings auf 35 Cent. Die Pendlerpauschale gilt für die einfache Wegstrecke von zu Hause zur Arbeit.
Das Finanzamt aktzeptiert, ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche, normalerweise 220 Fahrten im Jahr. Urlaubs- und Krankheitstage dürfen nicht angegeben werden, genauso wenig Tage, an denen Sie von zu Hause zu einer Dienstreise starten.