Jeder kennt das: Ein Teil ist noch relativ neu, aber irgendwas quietscht, klemmt, läuft nicht rund. Da hilft nur Reklamieren. Nur will dann oft keiner schuld sein. Rund um den Bau kommt es besonders häufig zu Streit. Zwar gibt es eigentlich klare Regeln für Fragen der Gewährleistung, aber in der Praxis legt sie jeder anders aus. Und der Teufel steckt wie so oft im Detail – beziehungsweise im Kleingedruckten der individuellen Vertragsklauseln.
Besonders ärgerlich ist es, wenn eine kostspielige Anschaffung wie eine neue Fensteranlage schon nach kurzer Zeit Mängel aufweist. Als Bauherr sollte man eigentlich davon ausgehen können, dass so ein Teil eine Weile einwandfrei funktionstüchtig bleibt. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber für Gegenstände, die mit einem Bauwerk fest und dauerhaft verbunden sind, eine fünfjährige Gewährleistungsfrist verfügt.
Werden Fensterflügel wie im vorliegenden Fall schon früher schwergängig, liegt der Verdacht nahe, dass die Qualität von Anfang an nicht stimmte. Das muss der Kunde, wenn er die Leistung der Baufirma erst einmal abgenommen hat, allerdings belegen. Ihm obliegt die sogenannte Beweislast, dass der Mangel vorprogrammiert war, oder, wie es der Gesetzgeber formuliert: dass das Werk mit Fehlern behaftet war, die den Wert oder die Tauglichkeit beeinträchtigen, wie sie bei gewöhnlichem Verschleiß oder vertragsgemäßem Gebrauch zu erwarten sind.
Im vorliegenden Streitfall kommt einschränkend die Wartungsfrage hinzu, auf die sich sowohl Hersteller als auch Fensterbaufirma in ihrem Widerspruch berufen. Die meisten Verträge für bewegliche Gegenstände eines Bauwerks legen fest, dass diese regelmäßig zu warten sind, üblicherweise einmal pro Jahr. Rechtlich hat ein Bauherr besonders schlechte Karten, wenn ihm beim Einbau der Anlage ein Wartungsvertrag empfohlen wurde – darauf weisen Baurechtler ausdrücklich hin. Denn bei einer Wartung hätte das Problem vielleicht rechtzeitig erkannt und behoben werden können. Greifen würde die Gewährleistung hingegen, wenn es trotz ordnungsgemäßer Wartung zur Funktionseinschränkung kommt – oder wenn der Bauherr nachweisen kann, dass die Fensterflügel beispielsweise von vornherein zu schwer waren.
Geändert hat sich übrigens im vergangenen Jahr das Gewährleistungsrecht für bewegliche Gebrauchsgüter. Hier hat der Bundesgerichtshof die Bedingung der Beweislast verbraucherfreundlich abgeschwächt: Machen Geräte wie etwa Waschmaschinen bereits in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf Ärger, lag mit großer Sicherheit schon bei der Auslieferung ein Fehler vor – in diesem Fall entfällt die Beweislast für den Verbraucher. Aktuell kommt diese Regelung zum Beispiel den Käufern von VW-Dieselautos mit schadhafter Software zugute.
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