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Energieeffizienz Was Mieter und Vermieter über die CO2-Steuer wissen müssen

Wohngebiet in Düsseldorf
Wohngebiet in Düsseldorf
© IMAGO / Olaf Döring
Bisher mussten Mieter die CO2-Steuer für das Heizen mit fossilen Brennstoffen allein zahlen. Seit Anfang 2023 beteiligt der Gesetzgeber auch Vermieter an den Kosten. Diese Aufteilung sieht das Gesetz vor

Seit dem 1. Januar 2021 ist sie Pflicht: Die CO2-Steuer auf fossile Brennstoffe. Wer also mit Öl oder Erdgas heizt, wird seither laut dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zusätzlich zur Kasse gebeten. Der Gedanke dahinter: Die zusätzliche Abgabe soll ein Anreiz für Vermieter sein, auf umweltfreundlichere Varianten umzustellen – de facto ist die CO2-Steuer also eine Klimaabgabe. Diese wird automatisch über den Einkaufspreis entrichtet und liegt aktuell bei 30 Euro pro Tonne Kohlenstoffdioxid.

Zwei Jahre lang mussten Mieter diese Kosten allein stemmen, wenn sie mit Erdgas oder Öl heizen. Das hat sich zum Jahresbeginn nun geändert. Seither gilt das sogenannte Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Das legt fest, dass sich Mieter und Vermieter die Abgabe in Zukunft teilen müssen. Dabei gilt: Je weniger energieeffizient ein Gebäude ist – sprich, je höher dessen CO2-Ausstoß – umso teurer wird es für den Vermieter. Aus Sicht des Gesetzgebers ist das die fairere Aufteilung: Denn am Ende obliegt es dem Eigentümer, die Rahmenbedingungen zu ändern und sich beispielsweise für ein effizienteres Heizungssystem oder eine gute, umweltfreundliche Dämmung der Gebäudehülle zu entscheiden. Mieter können diesbezügliche Entscheidungen nicht eigenmächtig treffen.

Stufenmodell für Wohngebäude

Bei Wohngebäuden gilt dabei künftig ein Stufenmodell mit zehn Abstufungen. Das funktioniert wie folgt: Sofern ein Gebäude zum Beispiel sehr energieeffizient ist, verbleibt die Hauptlast der CO2-Steuer beim Mieter. Als Optimum gilt hier der Energiestandard EH55, was einem Kohlendioxidausstoß von weniger als 12 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr entspricht. Falls die Immobilie diesen erreicht und entsprechend eingestuft wird, muss der Mieter die CO2-Steuer auch weiterhin allein tragen. Umgekehrt liegt der Fall, wenn die Immobilie einen sehr hohen Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter hat, was vor allem ältere, unsanierte Gebäude betrifft. Dann kann der Vermieter mit einem Eigenanteil von bis zu 95 Prozent an der Abgabe beteiligt werden. Dies ist der Fall, wenn der Wert die Grenze 52 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (52 kg CO2/m²/a) berührt oder überschreitet.  

Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen der Staat Eigentümer auch bei schlecht sanierten Gebäuden weniger stark zur Kasse bittet. Etwa dann, wenn staatliche Vorgaben die Möglichkeiten energetischer Sanierungen stark einschränken. Das kann beispielsweise bei Denkmalschutz-Immobilien der Fall sein, weil bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben und Auflagen den Handlungsspielraum von Vermietern ausbremsen, die bestmögliche Energiebilanz zu erreichen – zum Beispiel als Folge verbindlich vorgeschriebener Materialien oder Dämmung. Oder wenn sich die Mietwohnung in so genannten Milieuschutzgebieten befindet, wo Veränderungen am Erscheinungsbild festen Vorschriften unterliegen oder eine Pflicht zur Nutzung von Fernwärme besteht (ein sogenannter Anschlusszwang).

Trifft einer dieser Gründe zu, müssen Vermieter nur die Hälfte der CO2-Abgabe-Kosten zahlen. Ganz entfällt die Abgabe in jenen Fällen, wenn die Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen.

Hälftige Teilung bei Gewerblichen Immobilien

Bei gewerblichen Wohnungen – also Geschäften oder Büros – wird es vorerst noch kein vergleichbares Stufenmodell geben. Das liegt daran, dass die Gebäude in ihren Eigenschaften sehr verschieden sind und die aktuelle Datenlage derzeit noch zu dünn ist, um hier eine einheitliche Regelung zu beschließen. Die Regierung plant ein entsprechendes Gesetz allerdings bereits für Ende 2025.. Bis dahin soll für Nichtwohngebäude zunächst übergangsweise eine 50-50-Regel gelten, bei der sich Mieter und Vermieter die Kosten für die CO2-Steuer entsprechend aufteilen. Allerdings können die beiden Parteien im Mietvertrag auch andere Vereinbarungen treffen.

Für alle gilt: Die nächste Erhöhung der CO2-Steuer steht bereits vor der Tür. Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Preis pro Tonne CO2 von derzeit 25 Euro auf 35 Euro. Ab dem Jahr 2026 soll der Preis dann durch Versteigerungen ermittelt werden und sich in einem Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro bewegen.

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