Wer mit Digitalwährungen wie Bitcoin handelt und daraus Gewinne erzielt, muss diese versteuern. Das klingt logisch und galt schon bisher – eine höchstricherliche Entscheidung dazu gab es aber nicht. Nun stellt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) noch einmal unmissverständlich klar: Auch wenn Kryptowährungen nur im digitalen Raum existieren, sind sie doch ein Wirtschaftsgut, für das Steuern fällig sind, so die Richterinnen und Richter.
„Das ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Kryptowährungen“, sagte Richter Nils Trossen bei der Jahrespressekonferenz des BFH in München. Geklagt hatte ein Mann aus Nordrhein-Westfalen, der sich gegen die Besteuerung von 3,4 Mio. Euro Krypto-Profit gewehrt hatte.
2014 hatte er für 22.585 Euro insgesamt 24 Bitcoin gekauft, diese dann 2017 teilweise in zwei andere Kryptowährungen – Ethereum und Monero – umgetauscht und später in Bitcoin zurückgetauscht. Noch im gleichen Jahr verkaufte er dann sein Bitcoin-Depot für 3,4 Mio. Euro.
Nach Ansicht seines Finanzamts war die Tausch- und Verkaufsaktion ein privates Veräußerungsgeschäft, das der Einkommenssteuerpflicht unterliegt. Es setzte eine Einkommensteuer von 1,4 Mio Euro fest, wogegen der Mann klagte – ohne Erfolg. Der BFH stützte die Auffassung der Steuerverwaltung. Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, unterliegen der Besteuerung.
BFH definiert Kryptoassets als Wirtschaftsgüter
Maßgeblich führt der BFH dabei zwei Gründe an: „Die Argumentation des Klägers war, Kryptowährungen seien nichts Greifbares, nichts Tatsächliches, und daher keine Wirtschaftsgüter“, sagte Richter Nils Trossen. Dieser Argumentation folgte schon das Finanzgericht Köln in erster Instanz nicht. „Es gibt eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern, die man nicht greifen kann“, sagte Trossen – zum Beispiel Firmenwerte oder einen Kundenstamm.
Das zweite Argument des Klägers zielte auf eine potenzielle Ungleichbehandlung. Viele Krypto-Anleger verschleiern ihre Gewinne. Da der Staat aber Steuern gerecht und gleichmäßig einnehmen soll, monierte der Kläger ein „strukturelles Vollzugsdefizit“ der Finanzverwaltung. Anders gesagt könnten die Finanzämter die Gewinne und Verluste gar nicht strukturell erfassen. Das müsste dann in seiner Sicht zu einer Steuerbefreiung führen.
Der IX. Senat sah auch das anders. Bitcoin, Ethereum und Monero seien Zahlungsmittel, die an Börsen gehandelt werden und auch einen Kurswert hätten. Damit seien sie als Wirtschaftsgüter anzusehen. „Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ (...) dar“, so der BFH in einer Mitteilung. Ähnlich ist das bei Gold. Zudem hätten die Finanzämter durchaus die Möglichkeit, Gewinne aus solchen Geschäften zu ermitteln, etwa durch Auskunftsersuche bei deutschen Kryptobörsen.
Kursverluste versteuern
Wer Wirtschaftsgüter wie Aktien innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr mit Gewinn verkauft, muss Steuern zahlen.
Ein Thema der Zukunft ergibt sich aus dem Urteil allerdings auch: In den kommenden Jahren könnten zahlreiche Krypto-Verfahren die Finanzgerichte erreichen, wenn enttäuschte Anleger ihre Kursverluste steuerlich verrechnen wollen. Doch ob sie damit Erfolg haben werden, ist keineswegs sicher. Selbst wenn der Fiskus etwas vom Gewinn haben will – die Verluste zu solidarisieren sei keine logische Ableitung, so Trossen. Letztlich seien Bitcoin und Co. Spekulationsobjekte. „Da stellt sich natürlich die Frage: Wenn bei einem Gegenstand, der geschaffen wird, um damit zu spekulieren, Verluste entstehen – ob die Allgemeinheit diese Verluste mittragen muss.“