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09.09.2010
Einige deutsche Apotheker sind erfinderische, wenn es darum geht, Anreize für Kunden zu schaffen
Einige deutsche Apotheker sind erfinderische, wenn es darum geht, Anreize für Kunden zu schaffen
Foto: dpa-PA

BGH-Urteil

Apotheken dürfen Rabatte nur in kleinster Dosierung geben

von Annette Berger

Erstattung der Praxisgebühr, ein schönes Geschenk oder ein ordentlicher Preisnachlass? Deutschen Apothekern ist das künftig verboten. Die Karlsruher Richter gestehen aber zu, dass kleine Geschenke noch immer die Freundschaft erhalten.

Der Bundesgerichtshof sieht Rabatte und Zugaben, die Apotheker ihren Kunden auf rezeptpflichtige Medikamente geben, als unzulässig an. Die Karlsruher Richter sehen darin einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung, teilten sie am Donnerstag auf der Internetseite des Gerichts mit.

Minimale Preisvorteile im Wert von 1 Euro seien noch erlaubt. Zwar verstießen sie gegen die Preisbindungsgesetze. Der Verstoß sei aber eine Bagatelle und damit so gering, dass er gerichtlich nicht verfolgt werden könne.

Schon ein Rabatt von 5 Euro aber sei nicht nur eine unangemessene Beeinflussung der Kunden, sondern auch eine Beeinträchtigung der Interessen von Wettbewerbern, sprich: anderer Apotheken.

Damit blieb unscharf, bei welchem Betrag genau das Verbot von Rabatten und Zugaben greifen muss. Die genaue Höhe müsse sich erst zwischen 1 und 5 Euro einpendeln, sagte ein Sprecher des Gerichts der Nachrichtenagentur Reuters. Vermutlich werde das Limit bei etwa 1 Euro liegen, sagte er.

Die Richter begründen ihre Entscheidung auch damit, dass Apothekenkunden sich beim Kauf von Medikamenten nicht von Preisvorteilen lenken lassen sollen. Das sehen die Juristen als "unsachliche Beeinflussung". Denn die arzneimittelrechtliche Preisregelung sei dazu geschaffen worden, "die insbesondere im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen".

Zu entscheiden galt es, ob Apotheken-Bonussysteme nach dem Wettbewerbsrecht zulässig sind. Dagegen geklagt hatten die Wettbewerbszentrale und konkurrierende Apotheken. Sie sahen in den Rabatten einen Verstoß gegen die Gesetze, in denen die Preisbildung und Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente geregelt sind. Diese legt nicht der Apotheker selbst fest, sondern Pharmaunternehmen und der Staat.

Einige deutsche Apotheker sind erfinderische, wenn es darum geht, Anreize für Kunden zu schaffen. Die Palette geht von ganz normalen Rabatten beim Bezahlen der Medikamente, die Rückerstattung der Praxisgebühr oder Einkaufsgutscheine. In Baden-Württemberg etwa gaben Apotheken ihren Kunden Wertmünzen aus, die sie auch in anderen Geschäften der Stadt eintauschen konnten. Nachdem einige Gerichte unterschiedlich entschieden hatten, sollte nun der Bundesgerichtshof eine einheitliche Linie finden.

Am Donnerstag standen gleichzeitig sechs Urteile von vier unterschiedlichen Oberlandesgerichten auf den Prüfstand. Die Entscheidung der Richter sollte nicht nur klären, ob niedergelassene Apotheken Nachlässe auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren dürfen, sondern auch, ob die deutsche Arzneimittelpreisverordnung ebenfalls für ausländische Versandapotheken gilt, wenn sie ihre Medikamente nach Deutschland liefern.

Auch für die Online-Apotheken ist eine solche Entscheidung von essenzieller Bedeutung, da sie die große Mehrheit ihres Umsatzes mit Medikamenten auf Rezept generieren. Allerdings entschied der BGH über Versandapotheken in diesem Urteil noch nicht.


Quelle: ftd.de
© 2010 capital.de

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