Das Finanzamt setzt ein Verzögerungsgeld fest, wenn ein Steuerzahler im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt, keine Unterlagen vorlegt oder den Zugriff auf seine EDV-Buchhaltung verweigert. Dieses Druckmittel beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 250.000 Euro. Selbst wenn die angeforderten Belege verspätet doch noch kommen sollten, muss das Finanzamt seine Festsetzung nicht rückgängig machen und kann das Geld einfordern.
In der Regel drohen die Beamten zunächst an, dass sie für den Fall der Nichtvorlage der Unterlagen und Belege innerhalb der von ihnen gesetzten Frist ein Verzögerungsgeld festzusetzen beabsichtigen. Hiergegen kann sich der Betroffene nicht wehren. Denn nach einer Entscheidung zum steuerlichen Verfahrensrecht hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Beschluss klargestellt, dass die Androhung eines Verzögerungsgeldes nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes hat (Az. 1 V 1151/11). Das gilt selbst dann, wenn dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Ohne Verwaltungsakt wie etwa ein Steuerbescheid sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung nicht gegeben und ein Aussetzungsantrag hat im Ergebnis deshalb keinen Erfolg. Mit der Androhung will das Finanzamt gerade noch kein Verzögerungsgeld festsetzen, sondern lediglich auf die Folgen der Nichtvorlage der Unterlagen verweisen. Die ist lediglich eine vorbereitende Absichtserklärung, die erst einmal keinerlei Rechtswirkung entfaltet.
Zwar gibt es beim alternativ möglichen Zwangsgeld ein gesetzliches Gebot, dieses schriftlich anzudrohen. Diese Drohung ist dann ein selbständiger Verwaltungsakt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung statthaft wäre. Bei der Androhung eines Verzögerungsgelds ist das nicht erforderlich. Daher kommt ihr auch nicht die rechtliche Wirkung zu wie bei der Androhung eines Zwangsgelds. Dieses präventiven Charakter, während das Verzögerungsgeld den Steuerzahler zur zeitnahen Mitwirkung anhalten soll. Es stellt daher ein Druckmittel eigener Art dar und hat auch repressiven Charakter. Da Zwangs- und Verzögerungsgeld nicht vergleichbar sind, kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Zwangsgeld nicht in Betracht.
Handelt es sich demnach im Schreiben des Finanzamts nicht um eine Androhung im Sinne eines Zwangsmittels, kommt ihm auch nicht die rechtliche Wirkung eines selbständigen Verwaltungsaktes zu, so die Richter resümierend in ihrem unanfechtbaren Beschluss. Das gilt auch dann, wenn diese Ankündigung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist und damit den Anschein erweckt, der Betroffene könnte sich dagegen wehren. Im Prinzip kann er das ja auch, er muss nur die angeforderten Unterlagen rausrücken.
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