Auf alle Gestaltungen, bei denen Einkünfte zwischen Angehörigen verlagert werden, schaut das Finanzamt besonders kritisch. Das gilt beim minderjährigen Nachwuchs, aber auch bei Vereinbarungen zwischen den beiden Eheleuten. Lukrativ ist es bei einem Paar, wenn ein Partner Unternehmer oder Selbstständiger ist und die Zahlung an den Gatten als Betriebsausgaben absetzen kann. Generell muss der Vertrag wie zwischen zwei Fremden abgefasst sein und anschließend auch so durchgeführt werden. Dabei darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Vereinbarung nur der Steuerersparnis dient und somit ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.
An dieser Bedingung scheiterte jüngst ein Ehepaar vom dem Finanzgericht Düsseldorf. Die Richter billigten dem Ehepaar zwar zu, dass es ihnen grundsätzlich freistehe, ihre Verhältnisse untereinander so optimal zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig dabei wegkommen. Dann müssten aber auch die Verträge untereinander eindeutig sein, sodass selbst eine fremde Personen den Vertrag akzeptiert hätte. Im zugrunde liegenden Fall wäre das aber nicht der Fall. Denn welcher Hausbesitzer würde die gerade erst erhaltene Miete gleich wieder zurück überweisen? Aus diesem Umstand heraus konnte die Ehefrau die bezahlte Miete für ihre Praxisräume nicht als Betriebsausgaben absetzen, denn der treusorgende Mann überwies die erhaltenen Gelder im Dreimonats-Rhythmus wieder auf ein Konto der Gattin zurück. Finanziell war also nichts passiert, steuerlich nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht (Az. 1 K 292/09 Euro) .
Begründung: Unter fremden Dritten ist es unüblich, dass Miete ohne rechtliche Verpflichtung postwendend wieder zurückfließt und damit weder in das Vermögen des Hauseigentümers übergeht noch die Sphäre des Mieters endgültig verlassen hat. Der Fiskus toleriert nur kleinere Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung der Miete, selbst bei Angehörigen. Diese Freigiebigkeit wirkt aber nicht bei pro-forma-Überweisungen.
Übrigens hätte es dem Paar auch wenig genützt, wenn die Miete auf dem Konto des Mannes verblieben wäre. Denn die Eheleute hatten bei der Formulierung ihres Mietvertrags gleich eine Handvoll handwerkliche Fehler gemacht. So fehlten beispielsweise nicht nur die Angaben zu Adresse und dem Standort auf dem Grundstück, sondern auch die Anzahl der Räume sowie Größe der Freiberufler-Praxis. Als unstimmig beanstandeten die Richter zudem, dass der im Mietvertrag fixierte Beginn der Nutzung überhaupt nicht mit dem tatsächlichen Start des Mietverhältnisses übereinstimmte.
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