Bei den Streitereien geht es fast immer um die Verteilung des Kaufpreises für das Gesamtobjekt. Die Finanzbeamten wollen alles dem Grund und Boden zuordnen, der sich bekanntlich nicht abschreiben lässt. Der Vermieter hingegen argumentiert, das Grundstück sei nichts wert und alle Zahlungen entfielen auf das Gebäude. Also lassen sich die Anschaffungskosten voll über die Abschreibung von der Steuer absetzen. Dieser Disput entsteht, weil Papier bekanntlich geduldig ist und sich im Notarvertrag ein beliebiger Anteil für Grundstück und Aufbau ausweisen lassen. Dem Verkäufer ist das egal, wenn nur die Endsumme stimmt und der Erwerber möchte den Preis für den Grund und Boden optisch möglichst gering halten.
Prüfung ja, aber bitte ohne skeptische Blicke, urteilte jetzt das Sächsische Finanzgericht. Hauskäufer wollen das Volumen für die AfA nicht möglichst hoch zu halten und immer nur den Fiskus an der Nase herum führen. Wenn im Notarvertrag eine Aufteilung von 75 Prozent zugunsten des Gebäudes steht, können die Beamten das ruhig glauben und müssen daher keine eigene Schätzung mit geringerem Abschreibungsvolumen anstellen (Az. 8 K 327/07). Das hat dann auch den Vorteil, das weniger Arbeit in der Behörde anfällt, wenn die Angaben einfach abgehakt werden.
Nach Ansicht der ostdeutschen Richter hat der ausgewiesene Betrag eine deutlich höhere Aussagekraft als die vom Finanzamt überschlägig vorgenommene Wertermittlung. Dabei ist die von den am Erwerbsvorgang beteiligten Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises für die Ermittlung der Abschreibung immer dann maßgeblich, solange dagegen keine nennenswerten Bedenken auftauchen. Also ist eine schätzungsweise Aufteilung durch das Finanzamt zugunsten des Fiskus nur dann zulässig, wenn Zweifel an der wirtschaftlichen Haltbarkeit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung laut Notarvertrag bestehen. Dafür müssen aber schon konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die vereinbarte Aufteilung nicht den Marktgegebenheiten entspricht.
Und was sagt uns das nun? Solange keine Mondpreise für das Gebäude und keine Nullwerte für das Grundstück auftauchen, spricht viel für die vom neuen Hausbesitzer erwünschte Aufteilung.
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