Die Konkurrenz oder ein entlassener Mitarbeiter gaben dem Fiskus den Tipp, dass ein Taxiunternehmer mit sechs Fahrzeugen wohl nicht alles offiziell deklariert. Die Steuerfahndung war sofort vor Ort und wurde prompt fündig. Die tatsächlichen Einnahmen hatten die einzelnen Fahrer bei jeder Schicht auf einem Fahrtenzettel notiert und in der Zentrale abgegeben. Der Unternehmer verbuchte anschließend nur einen Teil der Erlöse und vernichtete die Schichtzettel.
Jetzt kommt der zweite Schritt. Die Fahrer wurden auf 400-Euro-Basis beschäftigt, obwohl die Voraussetzungen dafür gar nicht vorlagen. Die arbeiteten nämlich wöchentlich über 50 Stunden und erhielten mehr als 400 Euro im Monat. Die Zahlung der Löhne erfolgte nun aus den unversteuerten Einnahmen, soll ja nicht auffallen.
Aber Fahndungsbeamte sind ja pfiffig. Die offiziell erklärten Einnahmen ergaben eine Laufleistung von rund 36.000 km im Jahr. Tatsächlich hatten die Taxen aber knapp 90.000 km auf dem Puckel. Also kam es zu einer Nachkalkulation auf Basis der durchschnittlichen Kilometerleistung von 90.000 im Jahr angesetzt. Die Berechnung der Erlöse erfolgte nach den jeweils gültigen Tarifen der Krankenkassen und Taxitarifs. Jetzt wird es mathematisch. Die durchschnittliche Länge einer Fahrt wurde mit 5 km ermittelt und die Quote der Besetztfahrten mit 45 Prozent angenommen.
Auf dieser Grundlage kam es natürlich zu netten Mehrergebnissen für den Fiskus, bei der Lohn-, Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer. Dabei waren die Finanzbeamten sogar noch kulant und setzten einfach mal kostenlose Fahrten vom Taxiunternehmer, seiner Frau und anderen Verwandten an. Insoweit entfällt dann die Lohnsteuer. Der ertappte Betrieb war damit überhaupt nicht einverstanden, legte Einspruch ein und beantragte eine Aussetzung der Vollziehung der nachzuzahlenden Steuerbeträge.
Der Streit landete vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Das fand alles so in Ordnung und sah keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide (Az. 11 V 110/08 A). Die Schätzungsgrundlagen der Steuerfahndung waren plausibel, Ausführungen zu allen Schätzungsgrundlagen und -methoden nachvollziehbar und sauber kalkuliert. Dabei hatte der Taxiunternehmer schlechte Karten. Schichtzettel gehören zum Bestandteil der Buchführung und sind aufzubewahren. Fehlen die, darf das Finanzamt Hinzuschätzungen vorzunehmen. Das gilt erst Recht, wenn die Schichtzettel ursprünglich vorhanden waren, anschließend aber vernichtet wurden.
Das Verfahren wird also noch einen bösen Ausgang nehmen. Denn Steuerhinterziehung werden die Beamten sicherlich auch noch ahnden.
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