Klagt ein Vermieter gegen seine Hausbank und verlangt die Rückzahlung von Kreditzinsen oder eine Feststellung der Nichtigkeit des Darlehensvertrags, dürfen die hierfür entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abgezogen wurden. Das gilt nach dem Urteil vom Bundesfinanzhof immer dann, wenn das Darlehen zum Bau oder Kauf eines Hauses oder zur Finanzierung von Erhaltungsaufwand aufgenommen wurde (Az. IX R 47/08). Denn dann steht der Kredit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Einkunftsart und die Aufwendungen erfolgen zur Neuausrichtung eines Finanzierungskonzepts.
Im zugrunde liegenden Fall schaltete der Hausbesitzer einen Rechtsanwalt ein, der vor dem Landgericht gegen die Bank wegen Verstoßes gegen das Haustürwiderrufs- und Rechtsberatungsgesetz klagte. Die Klage wurde später abgewiesen, sodass der Vermieter die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten selber zahlen musste. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht mindernd, weil es sich laut Begründung um einen Vorgang auf der steuerlich irrelevanten privaten Vermögensebene handeln soll.
Dies sahen die Richter allerdings ganz anders. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Das gilt auch für Rechtsverfolgungsaufwendungen, wenn sie durch eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit wie im Urteilsfall der Vermietung veranlasst wurde. Alle mit dem Darlehen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen nach allgemeiner Auffassung abzugsfähige Werbungskosten dar. Das gilt beispielweise für Kreditbearbeitungskosten, Aufwendungen für einen Finanzierungsmakler oder Gebühren für eine Grundschuldbestellung. Da der Bundesfinanzhof zuvor bereits im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags angefallene Rechtsanwalts- und Notarkosten als Werbungskosten anerkannt hatte (Az. IX R 45/05), muss dies erst recht für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Mietimmobilie gelten. Der Vermieter möchte eigentlich vorrangig von den seiner Meinung nach überhöhten Darlehenszinsen runter kommen, die als Werbungskosten gelten.
Das Vorgehen des Vermieters gegen die Bank wegen nach seiner Meinung überhöhten Darlehenszinsen diente aus seiner Sicht der günstigeren Gestaltung seines Finanzierungskonzepts hinsichtlich der Anschaffungskosten des Objekts. Unabhängig davon, ob es ihm darum ging, nach Aufhebung der ursprünglichen Darlehensverträge welche mit besseren Konditionen abzuschließen, oder darum, einen günstigeren Vergleich mit der Bank zu erreichen.Die Rechtsanwaltskosten sind Bestandteil einer Neuausrichtung des Finanzierungskonzepts und stellen somit abziehbare Werbungskosten dar.
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