30.10.2009
Der tägliche Steuerkrach(t)

Robert Kracht, bekannt durch seine zahlreichen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Wirtschaftspresse und Fachzeitschriften. Für capital.de gewährt er exklusiv täglich Einblicke in die Steuerwelt.


Robert Kracht
Robert Kracht

30. Oktober 2009

Entfernungspauschale im Doppelpack

von Robert Kracht

Per Gesetz ist es rückwirkend ab 2007 wieder erlaubt, die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr abzusetzen, sofern der Fahrkartenpreis über dem pauschalen Kilometergeld von 30 Cent liegt. Park-and-ride-Nutzer können sogar zwei Mal zulangen.

Da kann es sich lohnen, nach Fahrkarten und Rechnungen alter Jahre zu suchen und eine Änderung des Einkommensteuerbescheides zu beantragen. Absetzbar sind die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten. Wenn die Fahrpreise also über dem Kilometergeld liegen, dürfen die übersteigenden Kosten zusätzlich angesetzt werden. Das gelingt sogar tageweise, wenn Pendler etwa bei Glatteis den Bus benutzt haben und ansonsten mit dem Pkw gefahren sind. Dann wird für diese winterlichen Touren das Ticket angesetzt und für den Rest die 30 Cent pro Kilometer.

Nun hat der Bundesfinanzhof noch eine weitere Abzugsmöglichkeit zugelassen. Fährt der Arbeitnehmer mit Auto, Rad oder Roller von seiner Wohnung zum nächsten Bahnhof und von dort weiter mit dem Zug ins Büro, kann er die Kosten zweigeteilt als Werbungskosten absetzen (Az. VI R 25/08). Denn die Richter erlauben in solchen Park-and-ride-Fällen die Pauschale für Pkw oder Fahrrad und den Ticketpreis für die öffentlichen Verkehrsmittel nebeneinander. Also 30 Cent für jeden Entfernungskilometer zur S-Bahn-Station und dann die Kosten für die Monatsfahrkarte. Ist die zu billig, wird für die Bahnstrecke natürlich auch die Pauschale bei der Steuer abgesetzt.

Diese Option gelingt durch einen genauen Blick ins Gesetz. Hier wird bei der Ermittlung der Fahrkartenpreise nicht auf das gesamte Jahr, sondern auf den einzelnen Arbeitstag abgestellt. Entscheidend ist also, wann der Berufspendler wie fährt. Er ist nicht verpflichtet, sein Wahlrecht zwischen Pauschale und tatsächlichen Ticketkosten für beide zurückgelegten Teilstrecken nur einheitlich auszuüben.

Ist die Fahrkarte zu preiswert, sollte dennoch genau nachgerechnet werden. Maßgebend für die Pauschale ist nämlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Fährt der Zug auf der Schiene einen Umweg, kann hierfür dem Finanzamt nichts extra in Rechnung gestellt werden. Insoweit muss der Pendler also seinen Ticketpreis der Pauschale gegenüberstellen, die er für die kürzeste Straßenverbindung berechnet hat.


© 2009 capital.de

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