Neben dem persönlichen Freibetrag - je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 und 500.000 Euro - lässt sich bei der Erbschaftsteuer auch noch ein Pauschbetrag von 10.300 Euro für die Summe der Kosten eines Erbfalls ohne Nachweis absetzen. Abgedeckt werden damit die Kosten der Bestattung, für ein angemessenes Grabdenkmal oder für die übliche Grabpflege auf unbestimmte Dauer. Sofern höhere Aufwendungen angefallen sind, müssen die dem Finanzamt im Einzelnen nachgewiesen werden. Nicht akzeptiert werden jedoch die Kosten einer weiten Anreise zum Friedhof und damit zusammenhängender Übernachtungs- und Verpflegungsaufwand. Die Nichte aus Amerika kann also nicht mehr geltend machen als der Neffe, der im Haus des Verstorbenen lebt.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg weist in diesem Zusammenhang auf eine in der Praxis wohl häufig vorkommende Fallkonstellation hin. Hierbei begünstigen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft untereinander mit Bezugsrechten über Bankguthaben und Lebensversicherungen. Im Todesfall wird der so Begünstigte mangels Verwandtschaft nicht gesetzlicher Erbe, er bekommt also nur die versprochenen Guthaben bei den Kreditinstituten. Dennoch kann der nichteheliche Lebensgefährte des Erblassers den Pauschbetrag von 10.300 Euro in Anspruch nehmen. Das passt in diesem Zusammenhang besonders gut, weil sein persönlicher Mini-Freibetrag nur 20.000 Euro beträgt und der Steuersatz sofort mit 30 Prozent startet.
Bislang anerkannt war dies neben den Erben nur für Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Da aber auch der nichteheliche Lebensgefährte des Erblassers als Begünstigter eines Vertrages zu Gunsten Dritter sittlich verpflichtet sein kann, die Kosten für Grab oder Beerdigung zu übernehmen, kann ihm der volle Anteil des Pauschbetrages zugerechnet werden, so die OFD (Az. S 3810 - 11 - St 271).
Allerdings darf die Summe der Kosten eines Erbfalls, pauschal nicht mehr als 10.300 Euro, ohne Nachweis abgezogen werden und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen Aufwand entstanden ist und ob die Zahl der Nachkommen üppig ausfällt. Der Pauschbetrag wird nämlich nicht mit der Zahl der Erben vervielfacht. Es gibt aber weiteres Abzugspotential, etwa die vom Erblasser herrührenden Schulden sowie Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen sowie geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses, für Sachverständige, Gericht, Notar, und Rechtsanwalt wegen Erbstreitigkeiten sowie die Erbschaftsteuer selber sind hingegen nicht abzugsfähig.
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