Die Beamten waren der Ansicht, dass es sich bei den Lasik-Behandlungen um Schönheitsoperationen handelt, weil sich dadurch das Tragen von Brillen und Kontaktlinsen erübrigt. Es soll sich aber nicht um die medizinische Behandlung einer Krankheit handeln, da sie einen ästhetischen und kosmetischen Zweck erfüllt.
Das Finanzgericht Düsseldorf sah das aber wieder ganz anders (Az. 5 K 3452/07 U). Eine solche Laserbehandlung ist steuerfrei. Nach den einschlägigen Vorschriften gilt dies für die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, sofern der Zweck der Leistungen ein Schutz der menschlichen Gesundheit ist. Damit eine Maßnahme befreit wird von der Steuer, muss sie generell einer medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. Das deckt sich auch mit der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie.
Die Fehlsichtigkeit steht offiziell als katalogisierte Krankheit in den International Classification of Diseases and Related Health Problems. Die Laserbehandlung wiederum dient der Beseitigung und führt damit operativ zur Heilung einer Krankheit. Anders als die Brille und Kontaktlinse bietet sie tatsächlich eine Heilung und ist nicht nur ein technisches Hilfsmittel. Soweit sich durch diese Behandlung das Tragen von Brille und Kontaktlinsen erübrigt, mag dies nach Ansicht der Richter für den Patienten zwar möglicherweise auch einen ästhetischen und kosmetischen Zweck erfüllen. Dieser überlagert aber in keinem Fall das vorrangige Ziel, nämlich der dauerhaften Heilung der Fehlsichtigkeit.
Dieses Urteil wird nicht nur die Augenärzte, sondern auch die Patienten freuen. Denn die Kosten der Lasik-Behandlungen werden von den Krankenkassen nicht übernommen. Stellt der Arzt seine Rechnungen netto ohne Umsatzsteuer aus, erübrigt sich der Zuschlag. Zur Prüfung der Steuerfreiheit stellt die Übernahme der Kosten einer Behandlung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen ein gewichtiges Indiz für die medizinische Indikation der Behandlung dar. Es kann aber im Umkehrschluss aus einer Nichtaufnahme keine Schlussfolgerung insoweit getroffen werden, dass keine medizinische Indikation vorliegt.
Das Gericht war sich bei seiner Entscheidung sogar so sicher, dass es gegen das Urteil keine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen hat.
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