Der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat in einem am 9. Juni 2011 veröffentlichten Urteil klargestellt, dass eine stark gehbehinderte Frau die Kosten von rund 63.000 Euro für den Einbau eines Treppenschräglifts im Garten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann (Az. 4 K 2647/08).
Im zugrunde liegenden Urteilsfall war eine Steuerzahlerin aufgrund einer außergewöhnlichen Gehbehinderung zu 90 Prozent schwerbehindert (Merkzeichen G und aG) und bewohnte seit ihrer Kindheit ein Wohnhaus auf einem Hanggrundstück mit Garten. Das Finanzamt erkannte nur einen kleinen Teil der Kosten an, der sich aber nach Abzug der nach dem individuellen Einkommen bemessenen zumutbaren Belastung steuerlich nicht auswirkte.
Das Gericht argumentierte gegen das Amt. Bei dem Treppenschräglift handelt es sich um ein medizinisches Hilfsmittel, dessen Nutzung durch die Frau für das Treppensteigen angesichts ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung unzweifelhaft erforderlich ist. Für das Gericht ist es unbeachtlich, dass der Lift nicht im Wohnhaus, sondern im dazugehörigen Garten eingebaut wurde. Die Nutzung des Gartens ist nach Ansicht der Richter kein entbehrlicher Luxus, sondern "sozialadäquat". Man kann von der Steuerzahlerin weder verlangen, von dem seit ihrer Kindheit bewohnten Hanggrundstück wegzuziehen, noch den Garten nicht mehr zu nutzen.
Außergewöhnliche Belastung nicht räumlich beschränkt
Zudem ist der Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung nicht auf die unmittelbare Nutzung innerhalb des Wohnbereichs beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Nutzung des Gartens. Denn der Zweck des Treppenschräglifts liegt darin, die Behinderung erträglicher zu machen - unabhängig davon, ob der Treppenlift innerhalb der Wohnräume oder in dem zum Wohnhaus gehörenden Garten angebracht wird.
Ob es sich dabei um ein medizinisches Hilfsmittel handelt, das nicht nur von erkrankten oder behinderten Menschen genutzt wird, sondern auch anderen Personen den Alltag erleichtern kann, war für die Richter unerheblich. Ebenso wie die Frage, ob es sich um Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle handelt, die fast ausschließlich von Kranken angeschafft werden und dadurch eine Anpassung an die individuelle gesundheitliche Situation des Betroffenen erfordern. Denn im Urteilsfall ist die Nutzung eines Lifts für das Treppensteigen angesichts der außergewöhnlichen Gehbehinderung unzweifelhaft erforderlich.
Auch sind die Anschaffungskosten des Treppenschräglifts sofort in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig und nicht auf die Dauer der voraussichtlichen Nutzung abzuschreiben. Denn die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung (AfA) gelten in diesem Bereich nicht.
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