Zwar hatte der Bundesfinanzhof (BFH) Ende Juni 2010 seine massiven Zweifel an der Bemessungsgrundlage für diese Gemeindeabgabe geäußert. Dennoch werden die vielen Finanzämter Einsprüche und Anträge, die sich jetzt wegen der Urteile auf Änderung und Aufhebung von Einheitswertfeststellungen richten, von der Finanzverwaltung zurückgewiesen.
Zum Hintergrund: Der BFH hatte entschieden, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens für Stichtage ab dem 1. Januar 2007 wahrscheinlich nicht mehr verfassungsgemäß sind (Az. (II R 60/08 und II R 12/09). Die Zweifel resultieren aus einer Missachtung des Gleichheitssatzes im Grundgesetz, weil sich sie Einheitswerte auf den lange zurückliegenden Zeitpunkt 1.1.1964 und in Ostdeutschland den 1.1.1935 beziehen.
Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einem aktuellen Erlass jedoch darauf hin, dass die BFH-Urteile diesbezüglich keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen haben, da nur das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen feststellen kann. Einheitswertfeststellungen sind daher auch weiterhin unverändert auf alle Stichtage durchzuführen (Az. 3-G 1000/3). Aus diesem Grund kann Einsprüchen und Anträgen auf Änderung oder Aufhebung der Einheitswertfeststellungen derzeit nicht entsprochen werden. Und zulässige Einsprüche sowie Anträge gegen den Einheitswertbescheid werden als unbegründet zurückgewiesen.
Aus Verwaltungssicht keine Zweifel am angefochtenen Verwaltungsakt
Darüber hinaus werden Anträge auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, weil aus Sicht der Verwaltung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ein Ruhen des Verfahrens kommt gegenwärtig nicht in Betracht, da zur möglichen Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens kein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist.
Die Finanzverwaltung hat derzeit nach den BFH-Entscheidungen weder Anlass noch Möglichkeit, den Anträgen stattzugeben. Denn für die Stattgabe der Einsprüche oder Anträge wäre eine Entscheidung erforderlich, dass die Einheitsbewertung nicht verfassungsgemäß ist. Hieran fehlt es aber. Es ist daher nicht möglich, aus den Zweifeln des BFH die Verfassungswidrigkeit der geltenden Einheitsbewertung und der davon abhängigen Grundsteuer abzuleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade in jüngerer Zeit wiederholt Verfassungsbeschwerden, in denen die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung geltend gemacht wurde, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen - zuletzt am 13. April 2010. Das Finanzamt ist daher an das geltende Recht gebunden.
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